Individualarbeitsrecht

Individualarbeitsrecht
Der Anspruch des teilzeitbeschäftigten
ArbN auf Verlängerung seiner Arbeitszeit
von RA Rainer Polzin, Berlin
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt nicht nur dem vollzeitbeschäf-
tigten ArbN einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit. Auch
umgekehrt können teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter unter den Vorausset-
zungen des § 9 TzBfG die Verlängerung ihrer Arbeitzeit beanspruchen.
Der Beitrag erläutert die Details des Anspruchs.
Voraussetzungen
Anders als beim Anspruch auf Arbeitszeitverringerung muss der BetriebKeine Mindest-
nicht 15 oder mehr ArbN beschäftigen. Die in der Checkliste aufgezeig-betriebsgröße
ten Voraussetzungen werden anschließend näher dargestellt.erforderlich
Checkliste: Voraussetzungen des Verlängerungsanspruchs

1.Teilzeitbeschäftigter ArbN hat Wunsch nach Verlängerung seiner ver- traglichen Arbeitszeit angezeigt.

2.Ein entsprechender freier Arbeitsplatz ist vorhanden.

3.Dringende betriebliche Erfordernisse oder Arbeitzeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter ArbN stehen nicht entgegen.

4.Ein anderer ArbN ist nicht besser für den Arbeitsplatz geeignet.

5.Rechtsfolge: ArbN hat Anspruch auf Übertragung des freien Arbeits- platzes durch den ArbG.

Verlängerungswunsch

Der Wunsch des ArbN nach Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ist formlos möglich, muss also nicht schriftlich erfolgen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es auch nicht notwendig, den Umfang der Erhöhung anzugeben. Allerdings sollte der ArbN die gewünschte Stundenanzahl ungefähr mitteilen, da der ArbG ansonsten nicht über- prüfen kann, welche freien Arbeitsplätze in Betracht kommen. Das LAG Berlin (Urteil vom 2.12.03, 3 Sa 1041/03, r.kr., n.v., Abruf-Nr. 042021*) hat zudem entschieden, dass sich die Anzeige nicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz beziehen muss.

Entsprechender freier Arbeitsplatz

Nach dem Gesetzeswortlaut muss der ArbG durch eine unternehmerische Entscheidung einen zu besetzenden Arbeitsplatz geschaffen haben. § 9 TzBfG beruht allerdings auf Art. 1 der europäischen RL 97/81/EG i.V.m. § 5 Ziff. 3 b) der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (Nipperdey Nr. 891). Danach sind ArbG im Rahmen des Möglichen verpflichtet, Anträge auf Erhöhung der Arbeitszeit oder Wechsel in ein Vollzeitarbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Im Hinblick auf diese europarechtliche Vorgabe dürfte auch die bloße Möglichkeit der Erhöhung der Stundenanzahl des teilzeit- beschäftigten ArbN auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz ausreichend sein (Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, § 9, Rn. 18).

Verlängerung kann formlos beim ArbG beantragt werden

Es muss ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehen

*Alle besprochenen Urteile können Sie jederzeit kostenlos im Internet abrufen

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Individualarbeitsrecht
Praxishinweis: Der Streit über die Auslegung ist relevant, wenn der ArbG
regelmäßig und über einen langen Zeitraum Überstunden anordnet, um
seinen Mehrbedarf an Arbeit zu decken, statt einen neuen Arbeitsplatz
zu schaffen, auf den sich teilzeitbeschäftigte ArbN bewerben könnten.
Das BAG hat hierzu noch nicht entschieden. In anderem ZusammenhangArbG muss Über-
musste sich der ArbG aber nicht auf die Möglichkeit einer Neueinstellungstunden nicht in
unter Abbau von Überstunden verweisen lassen (Urteil vom 9.12.03,neuen Arbeitsplatz
9 AZR 16/03, n.v., Abruf-Nr. 040017). Geklagt hatte ein ArbN, der die Ver-umwandeln
ringerung seiner Arbeitszeit um 14 Wochenstunden verlangte. Der ArbG
hatte nachvollziehbar dargelegt, dass er für 14 Wochenstunden keine qua-
lifizierte Fachkraft bekommen könne. Das LAG gab in der Vorinstanz der
Klage auf Verringerung der Arbeitszeit statt. Es habe die Möglichkeit be-
standen, Überstunden abzubauen und dadurch einen neuen Vollzeitarbeits-
platz zu schaffen, der auch hätte besetzt werden können. Das BAG ent-
schied jedoch anders, es hielt den ArbG hierzu nicht für verpflichtet.
Eignung für Arbeitsplatz
Darüber hinaus muss der teilzeitbeschäftigte ArbN für den freien Arbeits-ArbN muss
platz geeignet sein. Insbesondere ist der ArbG nicht verpflichtet, ihn beifür Arbeitsplatz
der Vergabe von freien Arbeitsplätzen zu berücksichtigen, für die dergeeignet sein
ArbN entweder nicht ausreichend qualifiziert oder überqualifiziert ist
(Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, § 9, Rn. 20).
Entgegenstehende dringende betriebliche Erfordernisse
Ist ein anderer freier Arbeitsplatz vorhanden, der den ArbeitszeitwünschenBetriebliche Belange
des teilzeitbeschäftigten ArbN entspricht und auf den dieser wechselndürfen nicht
will, ist nur schwer ein entgegenstehender betrieblicher Grund denkbar,entgegenstehen
wieso dieser den freien Arbeitsplatz nicht besetzen soll. Nicht ausreichend
ist die Begründung, dass der teilzeitbeschäftigte ArbN nicht zu ersetzen
sei. Dies würde erkennbar dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen.
Wird die Erhöhung der Stundenanzahl des derzeitigen Arbeitsplatzes ver-
langt, kann sich der ArbG erfolgreich darauf berufen, dass er eine be-
stimmte Tätigkeit nur mit teilzeitbeschäftigten ArbN ausführen will. Das
BAG hat in einer neuen Entscheidung gerade wieder bestätigt, dass die
unternehmerische Entscheidung, in Zukunft einen Vollzeitarbeitsplatz mit
zwei Halbtagskräften zu besetzen, sogar ein dringendes betriebliches Er-
fordernis für eine Änderungskündigung darstellen kann (BAG, Urteil vom
22.4.04, 2 AZR 385/03, n.v., Abruf-Nr. 042022).
Praxishinweis: Da mit dieser Begründung allerdings praktisch jederHohe Anforderungen
Erhöhungswunsch ausgehebelt werden könnte, sind zumindest hohe An-an Darlegungslast
forderungen an die Darlegungslast des ArbG im Prozess zu stellen. Die-des ArbG
ser dürfte er beispielsweise mit der Begründung genügen, dass in Spit-
zenzeiten mehrere teilzeitbeschäftigte ArbN mit gleichen Aufgaben an-
wesend sein müssen und deswegen die Zusammenfassung zweier
Teilzeitarbeitsplätze zu einem Vollzeitarbeitsplatz nicht in Betracht kommt.
Mögliche Terminprobleme, die durch eine etwaige notwendige Einar-
beitungszeit entstehen können, stellen keinen dringenden betrieblichen
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Grund dar (LAG Berlin, Urteil vom 2.12.03, 3 Sa 1041/03, Abruf-Nr. 042021).
Das Gleiche gilt für das Interesse des ArbG, befristet beschäftigte ArbN
dauerhaft zu übernehmen (ArbG Marburg, Urteil vom 12.7.02, 2 Ca 666/
01, n.v., Abruf-Nr. 042023).
Entgegenstehende Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter
Mit diesem Tatbestandsmerkmal hat der Gesetzgeber der Selbstverständ-Auswahl nach
lichkeit Rechnung getragen, dass bei konkurrierenden Verlängerungs-billigem Ermessen,
wünschen mehrerer ArbN nur einer Anspruch auf Übertragung des frei-keine Verpflichtung
en Arbeitsplatzes haben kann. Anhand welcher Kriterien der ArbG unterzur Sozialauswahl
ihnen auszuwählen hat, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Nach dem
BAG (AuR 01, 146), das zu einer vergleichbaren Vorschrift eines MTV zu
entscheiden hatte, muss die Auswahl des ArbG nach billigem Ermessen
(§ 315 Abs. 1 BGB) erfolgen. Dies muss nicht, kann aber anhand sozialer
Kriterien erfolgen. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah eine solche
Regelung vor, letztlich hat der Gesetzgeber aber ausdrücklich davon ab-
gesehen, dem ArbG eine entsprechende Vorgabe zu machen (BT-Drucks.
14/4625).
Kein besser qualifizierter anderer Arbeitnehmer
Wann ein anderer ArbN besser qualifiziert ist, ist eine Frage des Einzel-Qualifizierung
falls. Es ist ein Vergleich zwischen den persönlichen und fachlichen Vo-eines anderen
raussetzungen der Bewerber sowie dem Anforderungsprofil der StelleArbN ist Einzelfall-
vorzunehmen. Allein die Tatsache, dass ein anderer ArbN auf dem zuentscheidung
besetzenden Arbeitsplatz bereits eingearbeitet ist, begründet jedenfalls
keine bessere Qualifikation (LAG Berlin, a.a.O.).
Rechtsfolgen bei Verstoß
Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der ArbG verpflichtet, dem ArbNZwei Fallvarianten:
den freien Arbeitsplatz zu übertragen. Verstößt der ArbG gegen diese
Pflicht, stehen dem ArbN prinzipiell zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
Ist der Arbeitsplatz noch nicht anderweitig besetzt, bietet es sich an,Arbeitsplatz ist
mittels einer einstweiligen Verfügung zunächst dem ArbG die ander-noch nicht besetzt
weitige Besetzung der Stelle untersagen zu lassen und ihn sodann im
Hauptsacheverfahren auf Zustimmung zur Verlängerung der vertrag-
lichen Arbeitszeit zu verklagen (Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol,
TZA, § 9 TzBfG, Rn. 31).
Wurde die Stelle hingegen schon anderweitig vergeben, ist der Er-Arbeitsplatz ist
füllungsanspruch des ArbN wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB)bereits besetzt
untergegangen. Der ArbG ist dann gegenüber dem ArbN zum Scha-
denersatz verpflichtet (LAG Berlin, a.a.O.). Dabei muss die für das Ver-
schulden notwendige Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 BGB) gegeben sein.
Der Schadenersatzanspruch richtet sich gem. § 251 Abs. 1 S. 1 BGB
auf die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Verdienst des ArbN
und dem fiktiven Verdienst, den er erzielt hätte, wenn sein Anspruch
auf Übertragung des freien Arbeitsplatzes erfüllt worden wäre. Zeit-
lich ist dieser Schadenersatzanspruch nicht durch Gesetz begrenzt und
stellt daher eine einschneidende Sanktion für den ArbG bei einer Ver-
letzung seiner Pflichten gegen § 9 TzBfG dar.
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