Firmenwagen / Fuhrpark Management / Schadenmanagement
Schaden am Firmenwagen – Nicht immer muss der Mitarbeiter dafür einstehen
von Rechtsanwalt Rainer Polzin, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Wann haftet der Fahrer eines Firmenwagens für Schäden am Fahrzeug, die beispielsweise durch einen Unfall oder einen Bedienfehler entstanden sind? Muss der Fahrer für den gesamten Schaden einstehen oder ist der Arbeitgeber „mit im Boot“? Welche Rolle spielt dabei die Versicherung des Fahrzeugs?
Lesen Sie nachfolgend die Antworten auf diese Fragen. Viele Beispiele aus der Rechtsprechung helfen Ihnen dabei, „Ihren“ Fall in punkto Haftung richtig einzuschätzen.
Bei betrieblicher Tätigkeit haftet der Fahrer nur beschränkt
Die Rechtsprechung beschränkt die Haftung des Arbeitnehmers, soweit dieser anlässlich einer betrieblich veranlassten Tätigkeit fahrlässig eine Pflicht verletzt und dadurch einen Schaden verursacht hat. Der Arbeitnehmer muss sich dann in der Regel nur mit einer bestimmten Quote am Schaden beteiligen.
Betrieblich veranlasste Tätigkeit
Betrieblich veranlasst ist eine Tätigkeit, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeit ausdrücklich übertragen hat oder wenn dieser Arbeiten im Interesse des Betriebes ausführt (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 9.8.1966, Az: 1 AZR 426/65). Es kommt nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer innerhalb seines vertraglichen Aufgabengebiets tätig wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Tätigkeit mit dem Betriebszweck zusammenhängt und sein Verhalten aus verkehrsüblicher Sicht nicht untypisch ist. Nur wenn ein loser oder gar kein Zusammenhang mehr besteht, liegt keine betrieblich veranlasste Tätigkeit vor.
Wichtig: Diese Grundsätze gelten insbesondere für Fahrten mit dem Firmenwagen. Und so haben die Gerichte bei verschiedenen Schadensursachen geurteilt:
Übersicht „Betriebliche Veranlassung“
Schadensursache | Betrieblich |
veranlasst? | |
Unfall während einer arbeitsvertraglich erlaubten Privatnut- | nein |
zung eines Firmen-Pkw (Landesarbeitsgericht [LAG] Köln, | |
Urteil vom 15.9.1998, Az: 13 Sa 367/98) | |
Arbeitsvertraglich erlaubte Fahrt mit Firmen-Pkw nach Feier- | ja |
abend von der Betriebsstätte zur Wohnung des Arbeitnehmers | |
(LAG München, Urteil vom 24.4.1988, Az: 7 [8] Sa 763/86) | |
Abweichen eines Lkw-Fahrers von beruflicher Route, um sich | ja |
in seiner Wohnung auszuruhen, weil er die gesetzliche Höchst- | |
lenkzeit erreicht hatte (BAG, Urteil vom 21.10.1983, Az: 7 AZR | |
488/80) | |
Unfall während eines privaten Umwegs auf einer eigentlich | nein |
betrieblich veranlassten Fahrt (LAG München, Urteil vom | |
6.7.1989, Az: 4 Sa 42/89) |
7
Schadensursache | Betrieblich |
veranlasst? | |
Sammeltransport zur Baustelle, sofern die Arbeitszeit vergütet | ja |
wird (LAG Hessen, Urteil vom 23.5.2003, Az: 12 Sa 52/02) | |
Schädigung eines Arbeitskollegen mit Pkw anlässlich des | ja |
gemeinsamen Aufbruchs von der Baustelle zur Unterkunft | |
(LAG Berlin, Urteil vom 10.7.1998, Az: 6 Sa 29/98) | |
Fahrt eines Monteurs, der vertraglich zur Fernmontage ver- | ja |
pflichtet war, als Beifahrer zwischen Betriebssitz und auswärti- | |
ger Baustelle (BAG, Urteil vom 24.6.2004, Az: 8 AZR 292/03) | |
Erlaubter Einsatz eines Privat-Pkw für Geschäftsreise, Unfall- | nein |
ursache: Mangelhafte Bereifung (LAG Düsseldorf, Urteil vom | |
17.10.2005, Az: 14 Sa 823/05) | |
Unfall durch Arbeitnehmer mit Gabelstapler auf Firmengelän- | nein |
de, sofern es sich um eine „Spaßfahrt“ handelte (BAG, Urteil | |
vom 18.4.2002, Az: 8 AZR 348/01) | |
Kosten der Strafverfolgung nach unverschuldetem Verkehrs- | ja |
unfall (BAG, Urteil vom 16.3.1995, Az: 8 AZR 260/94) | |
Unfallflucht des Arbeitnehmers, der einen Verkehrsunfall mit | nein |
Sachschaden an einem fremden Pkw verursacht hatte. Der | |
Arbeitgeber musste den Schaden im Innenverhältnis zur Ver- | |
sicherung tragen, weil die Versicherung bei Unfallflucht nicht | |
zahlt. Er konnte aber den Arbeitnehmer in Regress nehmen. | |
(LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.2.2003, Az: 12 Sa 1345/02) | |
Beschädigung eines Privat-Fahrzeugs eines Forstarbeiters | ja |
anlässlich von Waldarbeiten (BAG, Urteil vom 17.71997, Az: 8 | |
AZR 480/95) | |
Falschbetankung eines Firmen-Pkw auf Geschäftsreise mit | ja |
Super statt Diesel (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.7.2003, | |
Az: 7 Sa 631/03) | |
Motorschaden während einer Geschäftsreise am Pkw des | ja |
Arbeitnehmers (LAG Hessen, Urteil vom 13.11.1985, Az: 10 Sa | |
42/85) | |
Gepäckdiebstahl aus Kofferraum während einer Geschäftsrei- | ja |
se, wobei der Arbeitnehmer keine andere Möglichkeit hatte, | |
dieses anderweitig unterzubringen (LAG Nürnberg, Urteil vom | |
24.9.1997, Az: 3 Sa 445/97) | |
Die Schadensquote hängt vom Grad des Verschuldens ab
Die Schadensaufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hängt ins- besondere davon ab, ob der Arbeitnehmer den Schaden leicht, mittel, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht hat.
Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
Leichte Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer sich lediglich „vertan“ oder „versprochen“ hat. Schäden, die aufgrund leichter Fahrlässigkeit verursacht wurden, trägt ausnahmslos der Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 19.3.1959, 2 AZR 402/55).
Beispiele aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu Verkehrsunfällen sind allerdings selten:
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Beispiel für leichte Fahrlässigkeit
Unfallsachverhalt | Monatsver- | Schadenshöhe* |
dienst* | Quotelung Arbeitneh- | |
mer / Arbeitgeber | ||
Ampel springt von grün auf gelb um, | 3.535 DM | 5.779 DM |
Pkw bremst unmittelbar vor der Am- | ||
pel, Arbeitnehmer fährt diesem Pkw | 0 % / 100 % | |
auf (LAG Hamm, Urteil vom 18.4.1995, | ||
Az: 4 Sa 1668/95) |
* Beträge kaufmännisch gerundet
Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit: Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die imVerkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat und der Schaden bei sorgfältigen Handeln voraussehbar und vermeidbar war (BAG, Urteil vom 17.7.1997, 8 AZR 257/96). Bei einem Schaden aufgrund mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt. Allerdings gibt es eine Vielzahl von Billigkeitsgrundsätzen, die bei derAbwägung zu berücksichtigen sind (BAG, Urteil vom 16.2.1995, Az: 8 AZR 493/93).
Relation Verdienst zu Schaden: Die oft im Vergleich zum Schadenspotenzial niedrige Bezahlung von Arbeitnehmern war Anlass für die Rechtsprechung, die Haftung einzuschränken. DasVerhältnis Schadensrisiko /Verdienst hat daher für die Abwägung besondere Bedeutung.
Soziale Situation des Arbeitnehmers: Ein weiterer Gesichtspunkt bei der Abwägung ist die soziale Situation des Arbeitnehmers: Je höher seine Unterhaltsverpflichtungen sind, desto schwieriger ist es für ihn, verursachte Schäden auszugleichen.
Gefahrgeneigtheit der Arbeit: Die Rechtsprechung sieht die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers grundsätzlich als gefahrgeneigt an. Es ist nicht abschließend entschieden, ob dies für Geschäftsreisende im Firmenwagen oder Privat-Pkw ebenso gilt. Da die Gefahr, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden, die gleiche ist, spricht aber einiges dafür. Die „Gefahrgeneigte Tätigkeit“ ist bei der Schadensquotelung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 24.11.1987, Az: 8 AZR 524/82).
Beachten Sie: Die Gerichte begrenzen in der Regel die Haftung des Arbeit-nehmers bei mittlerer Fahrlässigkeit auf maximal die Hälfte des Schadens. Einzige bekannte Ausnahme: Das LAG Rheinland-Pfalz (siehe unten in der Liste der Beispiele) hat einen Arbeitnehmer für die Folgen einer Falschbetankung zu 60 Prozent haften lassen. Eine absolute Haftungshöchstgrenze für Arbeitnehmer bei Fahrlässigkeit lehnt das BAG jedoch ab (Urteil vom 12.10.1989, Az: 8 AZR 276/88).
Beispiele für mittlere Fahrlässigkeit
Unfallsachverhalt | Monats- | Schadenshöhe* |
verdienst* | Quotelung Arbeit- | |
nehmer / Arbeitgeber | ||
Arbeitnehmer betankt Firmenwagen | nicht | 3.572 Euro |
mit Super bleifrei statt mit Diesel, weil | bekannt | |
er durch ein Gespräch mit einemTank- | 60 % / 40 % | |
stellenmitarbeiter an der Zapfsäule | ||
abgelenkt war (LAG Rheinland-Pfalz, | ||
Urteil vom 7.1.2008, Az: 5 Sa 371/07) |
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Unfallsachverhalt | Monats- | Schadenshöhe* | |
verdienst* | Quotelung Arbeit- | ||
nehmer / Arbeitgeber | |||
Auffahrunfall bei Straßenfrost, | nicht be- | 4.293 DM | |
Firmen-Pkw war nicht vollkaskoversi- | kannt | ||
chert (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom | Arbeitnehmer haftet | ||
19.6.2001, Az: 5 Sa 391/01) | in Höhe einer fiktiven | ||
Selbstbeteiligung | |||
(SB) von 1.000 DM | |||
Arbeitnehmer stößt mit dem nicht | 300 DM | 1.620 DM | |
vollkaskoversichertem Firmenwagen | |||
beim Rückwärtsfahren gegen eine | Arbeitnehmer haftet | ||
Laterne (BAG, Urteil vom 24.11.1987, | in Höhe fiktiver SB | ||
Az: 8 AZR 66/82) | von 650 DM | ||
Schleuderunfall eines Taxifahrers | 700 DM | 14.220 DM | |
nachts auf regennasser Fahrbahn – | netto | ||
Taxi nicht vollkaskoversichert (BAG, | Arbeitnehmer haftet | ||
Urteil vom 24.11.1987, Az: 8 AZR | in Höhe fiktiver SB | ||
590/82) | von 1.000 DM | ||
Paketauslieferer biegt mit Ford-Transit | nicht | 546 Euro | |
in einer engen Gasse nach rechts ab | bekannt | ||
und beschädigt den Ford auf der rech- | 50 % / 50 % | ||
ten Seite (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil | |||
vom 3.3.2005, Az: 4 Sa 535/04) | |||
Rückgriffsanspruch derVollkasko- | nicht | 13.721 DM | |
versicherung: Arbeitnehmer war | bekannt | ||
bei privater Nachtfahrt am Steuer | 0 / 100 % | ||
eingeschlafen, nachdem er sich nach | |||
Dienstschluss einige Stunden ausge- | |||
ruht hatte (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil | |||
vom 15.1.1998, Az: 1 Sa 1058/97) |
* Beträge kaufmännisch gerundet
Haftung bei grober Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer objektiv die erfor- derliche Sorgfalt in einem besonderes hohen Maße verletzt hat und ihm dies auch subjektiv vorwerfbar ist (BAG, Urteil vom 18.4.2002, Az: 8 AZR 348/01).
Bei grob fahrlässigem Handeln muss der Arbeitnehmer den Schaden regelmäßig voll tragen. Die Rechtsprechung macht jedoch eine Ausnahme, wenn das Gehalt des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zur Schadenshöhe steht. Ein deutliches Missverhältnis kann – wenn überhaupt nur – angenommen werden, wenn der Schaden mehr als drei Bruttomonatsgehälter des Arbeitnehmers beträgt (BAG, Urteil vom 15.11.2002, Az: 8 AZR 95/01).
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit
Unfallsachverhalt | Monats- | Schadenshöhe |
verdienst* | Quotelung Arbeit- | |
nehmer / Arbeitgeber | ||
Arbeitgeber setzt einen Arbeitnehmer | nicht | unbekannt |
als Fahrer ein, von dem er weiß, dass | bekannt | |
dieser keine Fahrerlaubnis besitzt; | 0 % / 100 % | |
Arbeitnehmer verschuldet wegen Trun- | ||
kenheit einen Unfall (BAG, Urteil vom | ||
23.6.1988, Az: 8 AZR 300/85) |
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Unfallsachverhalt | Monats- | Schadenshöhe |
verdienst* | Quotelung Arbeit- | |
nehmer / Arbeitgeber | ||
Geschwindigkeitsüberschreitung (96 | 2.700 DM | 142.753 DM |
statt 50 km/h) bei 1,14 Promille-BAK | (netto) | |
durch Berufskraftfahrer (ArbG Stade, | 10 % / 90 % | |
Urteil vom 3.7.1991, Az: 2 Ca 310/90) | ||
Unfall eines Arbeitnehmers mit einem | 3.500 DM | 150.000 DM |
Enteiserfahrzeug auf dem Gelände | ||
eines Flughafens in Folge Alkohols | 13 % / 87 % | |
von 1,41 Promille (BAG, Urteil vom | ||
23.1.1997, Az: 8 AZR 893/95) | ||
Rotlichtverstoß eines Aushilfstaxifah- | 165 Euro | 10.000 Euro |
rers (LAG Köln, Urteil vom 9.11.2005, | 20 % / 80 % | |
Az: 3 [7] Sa 369/05) | ||
Ortsunkundiger 21-jähriger Arbeit- | 1.500 DM | 7.559 DM |
nehmer rammt parkenden Pkw, weil | ||
er während der Fahrt die Straßenkar- | 20 % / 80 % | |
te liest (LAG Nürnberg, Urteil vom | ||
18.4.1990, Az: 3 Sa 38/90) | ||
Rotlichtverstoß eines Busfahrers | nicht | 110.195 DM |
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom | bekannt | |
27.1.1988, Az: 5 Sa 582/87) | 50 % / 50 % | |
Arbeitnehmer lässt während einer | 3.250 Euro | 38.405 Euro |
20-minütigen Pause an einer Auto- | ||
bahnraststätte Bargeld in einer Tasche | 75 % / 25 % | |
im Innenbereich des Pkw liegen; | ||
Arbeitgeber hatte aus Kostengründen | ||
keinen Geldtransport eingesetzt; daher | ||
wurde ein Mitverschulden des Arbeit- | ||
gebers von 25 % angenommen, (LAG | ||
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.2.2010, | ||
Az: 6 Sa 251/09) | ||
Missachtung eines Stoppschildes | nicht | 9.425 DM |
durch einen berufserfahrenen Taxifah- | bekannt | |
rer (BAG, Urteil vom 12.12.1989, Az: 8 | 100 % / 0 % | |
AZR 382/88) | ||
Arbeitnehmer fährt, ohne sich von an- | nicht | 3.289 DM |
wesenden Kollegen einweisen zu las- | bekannt | |
sen, bei starken Schneefall von einem | 100 % / 0 % | |
Betriebsparkplatz auf eine öffentliche | ||
Straße; dabei kommt es zu einem Un- | ||
fall mit einem von rechts kommenden | ||
Lkw (LAG Hamm, Urteil vom 16.4.1997, | ||
Az: 3TaBV 112/96) | ||
Rotlichtverstoß eines Berufskraftfah- | 5.370 DM | 6.706 DM |
rers (BAG, Urteil vom 12.11.1998, Az: 8 | ||
AZR 221/97) | 100 % / 0 % | |
* Beträge kaufmännisch gerundet |
Haftung bei Vorsatz
Verursacht ein Arbeitnehmer einen Schaden vorsätzlich, haftet er ohne Aus- nahme alleine. Beispiele in der Rechtsprechung, in denen das Gericht eine vorsätzliche Schadensverursachung an einem Firmenwagen angenommen hat, sind jedoch nicht bekannt.
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Wichtig: Die dargestellten Haftungsgrundsätze sind einseitig zwingendes Recht zum Schutz des Arbeitnehmers. Das heißt, der Arbeitgeber kann nicht zulasten der Arbeitnehmer durch eine vertragliche Vereinbarung davon abweichen. Dasselbe gilt für die Parteien eines Tarifvertrags (BAG, Urteil vom 5.2.2004, Az: 8 AZR 91/03).
Versichert oder nicht?
Hatte der Arbeitgeber das verwirklichte Risiko versichert, trägt die Versicherung zunächst den Schaden. Allerdings behalten sich sowohl die Kasko- als auch die Haftpflicht-Versicherung bei grober Fahrlässigkeit den Rückgriff auf den Arbeitnehmer vor. Können die Versicherungen nicht nachweisen (wie oben im letzten Beispiel zur mittleren Fahrlässigkeit), dass grobe Fahrlässigkeit vorlag, bleibt ein Rückgriff auf den Arbeitnehmer ohne Erfolg.
Wichtig: In der Praxis von Bedeutung sind die Fälle, in denen das verwirklichte Risiko versicherbar war, aber tatsächlich vom Arbeitgeber nicht versichert wurde. Hier nimmt die Rechtsprechung an, dass der Arbeitgeber sich so stellen lassen muss, als wenn er die Versicherung abgeschlossen hätte. Voraussetzung ist, dass ihm der Abschluss der Versicherung zumutbar war; dies wird regelmäßig für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung für Firmen-Pkw bejaht (BAG, Urteil vom 24.11.1987, Az: 8 AZR 66/82). Verbleibt aufgrund einer Selbstbeteiligung für den Arbeitgeber ein (fiktiver) Schaden, so wird dieser regelmäßig dem Arbeitnehmer voll auferlegt (BAG, Urteil vom 24.11.1987, Az: 8 AZR 524/82).
Schäden am Privat-Pkw bzw. auf einer Privatfahrt
Nicht selten nutzen Arbeitnehmer ihren Privat-Pkw für betriebliche Zwecke oderumgekehrt: Sie unternehmen mit dem Firmenwagen auch Privatfahrten. In diesen Fällen gilt in punkto Haftung:
Betrieblich veranlasste Fahrt mit Privat-Pkw
Die dargestellten Haftungsgrundsätze gelten auch,wenn der Arbeitgeber den Einsatz des Privat-Pkw eines Arbeitnehmers erlaubt hat (BAG, Urteil vom 23.11.2006, Az: 8 AZR 701/05).
Wichtig: Der Weg mit dem Privat-Pkw zur Arbeit bzw. von der Arbeit nach Hause ist nicht versichert; denn das ist eine private Fahrt des Arbeitnehmers.
Schäden an Firmenwagen anlässlich von Privatfahrten
Nicht endgültig geklärt ist die Haftungsfrage bei der Nutzung von Firmenwagen zu privaten Zwecken. Klar ist die Rechtslage, wenn eine Vollkaskoversicherung besteht: Diese darf nur Rückgriff nehmen, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. In den AllgemeinenVersicherungsbedingungen der Kasko-Versicherungen wird nicht zwischen den Nutzungsformen differenziert.
Bei einer arbeitsvertraglich erlaubten Privatnutzung eines Firmenwagens haftet der Arbeitnehmer nur in Höhe der fiktiven Selbstbeteiligung, wenn der Arbeitgeber keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte und er den Schaden lediglich fahrlässig verursacht hat. So sieht es zumindest das LAG Köln (Urteil vom 22.12.2004, Az: 7 Sa 859/04). Das BAG hat diese Rechtsfrage noch nicht entschieden.
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