Firmenwagen / Fuhrpark Management / Schadenmanagement

Schaden am Firmenwagen – Nicht immer muss der Mitarbeiter dafür einstehen

von Rechtsanwalt Rainer Polzin, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Wann haftet der Fahrer eines Firmenwagens für Schäden am Fahrzeug, die beispielsweise durch einen Unfall oder einen Bedienfehler entstanden sind? Muss der Fahrer für den gesamten Schaden einstehen oder ist der Arbeitgeber „mit im Boot“? Welche Rolle spielt dabei die Versicherung des Fahrzeugs?

Lesen Sie nachfolgend die Antworten auf diese Fragen. Viele Beispiele aus der Rechtsprechung helfen Ihnen dabei, „Ihren“ Fall in punkto Haftung richtig einzuschätzen.

Bei betrieblicher Tätigkeit haftet der Fahrer nur beschränkt

Die Rechtsprechung beschränkt die Haftung des Arbeitnehmers, soweit dieser anlässlich einer betrieblich veranlassten Tätigkeit fahrlässig eine Pflicht verletzt und dadurch einen Schaden verursacht hat. Der Arbeitnehmer muss sich dann in der Regel nur mit einer bestimmten Quote am Schaden beteiligen.

Betrieblich veranlasste Tätigkeit

Betrieblich veranlasst ist eine Tätigkeit, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeit ausdrücklich übertragen hat oder wenn dieser Arbeiten im Interesse des Betriebes ausführt (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 9.8.1966, Az: 1 AZR 426/65). Es kommt nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer innerhalb seines vertraglichen Aufgabengebiets tätig wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Tätigkeit mit dem Betriebszweck zusammenhängt und sein Verhalten aus verkehrsüblicher Sicht nicht untypisch ist. Nur wenn ein loser oder gar kein Zusammenhang mehr besteht, liegt keine betrieblich veranlasste Tätigkeit vor.

Wichtig: Diese Grundsätze gelten insbesondere für Fahrten mit dem Firmenwagen. Und so haben die Gerichte bei verschiedenen Schadensursachen geurteilt:

Übersicht „Betriebliche Veranlassung“

SchadensursacheBetrieblich
veranlasst?
Unfall während einer arbeitsvertraglich erlaubten Privatnut-nein
zung eines Firmen-Pkw (Landesarbeitsgericht [LAG] Köln,
Urteil vom 15.9.1998, Az: 13 Sa 367/98)
Arbeitsvertraglich erlaubte Fahrt mit Firmen-Pkw nach Feier-ja
abend von der Betriebsstätte zur Wohnung des Arbeitnehmers
(LAG München, Urteil vom 24.4.1988, Az: 7 [8] Sa 763/86)
Abweichen eines Lkw-Fahrers von beruflicher Route, um sichja
in seiner Wohnung auszuruhen, weil er die gesetzliche Höchst-
lenkzeit erreicht hatte (BAG, Urteil vom 21.10.1983, Az: 7 AZR
488/80)
Unfall während eines privaten Umwegs auf einer eigentlichnein
betrieblich veranlassten Fahrt (LAG München, Urteil vom
6.7.1989, Az: 4 Sa 42/89)

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SchadensursacheBetrieblich
veranlasst?
Sammeltransport zur Baustelle, sofern die Arbeitszeit vergütetja
wird (LAG Hessen, Urteil vom 23.5.2003, Az: 12 Sa 52/02)
Schädigung eines Arbeitskollegen mit Pkw anlässlich desja
gemeinsamen Aufbruchs von der Baustelle zur Unterkunft
(LAG Berlin, Urteil vom 10.7.1998, Az: 6 Sa 29/98)
Fahrt eines Monteurs, der vertraglich zur Fernmontage ver-ja
pflichtet war, als Beifahrer zwischen Betriebssitz und auswärti-
ger Baustelle (BAG, Urteil vom 24.6.2004, Az: 8 AZR 292/03)
Erlaubter Einsatz eines Privat-Pkw für Geschäftsreise, Unfall-nein
ursache: Mangelhafte Bereifung (LAG Düsseldorf, Urteil vom
17.10.2005, Az: 14 Sa 823/05)
Unfall durch Arbeitnehmer mit Gabelstapler auf Firmengelän-nein
de, sofern es sich um eine „Spaßfahrt“ handelte (BAG, Urteil
vom 18.4.2002, Az: 8 AZR 348/01)
Kosten der Strafverfolgung nach unverschuldetem Verkehrs-ja
unfall (BAG, Urteil vom 16.3.1995, Az: 8 AZR 260/94)
Unfallflucht des Arbeitnehmers, der einen Verkehrsunfall mitnein
Sachschaden an einem fremden Pkw verursacht hatte. Der
Arbeitgeber musste den Schaden im Innenverhältnis zur Ver-
sicherung tragen, weil die Versicherung bei Unfallflucht nicht
zahlt. Er konnte aber den Arbeitnehmer in Regress nehmen.
(LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.2.2003, Az: 12 Sa 1345/02)
Beschädigung eines Privat-Fahrzeugs eines Forstarbeitersja
anlässlich von Waldarbeiten (BAG, Urteil vom 17.71997, Az: 8
AZR 480/95)
Falschbetankung eines Firmen-Pkw auf Geschäftsreise mitja
Super statt Diesel (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.7.2003,
Az: 7 Sa 631/03)
Motorschaden während einer Geschäftsreise am Pkw desja
Arbeitnehmers (LAG Hessen, Urteil vom 13.11.1985, Az: 10 Sa
42/85)
Gepäckdiebstahl aus Kofferraum während einer Geschäftsrei-ja
se, wobei der Arbeitnehmer keine andere Möglichkeit hatte,
dieses anderweitig unterzubringen (LAG Nürnberg, Urteil vom
24.9.1997, Az: 3 Sa 445/97)

Die Schadensquote hängt vom Grad des Verschuldens ab

Die Schadensaufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hängt ins- besondere davon ab, ob der Arbeitnehmer den Schaden leicht, mittel, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht hat.

Haftung bei leichter Fahrlässigkeit

Leichte Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer sich lediglich „vertan“ oder „versprochen“ hat. Schäden, die aufgrund leichter Fahrlässigkeit verursacht wurden, trägt ausnahmslos der Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 19.3.1959, 2 AZR 402/55).

Beispiele aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu Verkehrsunfällen sind allerdings selten:

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Beispiel für leichte Fahrlässigkeit

UnfallsachverhaltMonatsver-Schadenshöhe*
dienst*Quotelung Arbeitneh-
mer / Arbeitgeber
Ampel springt von grün auf gelb um,3.535 DM5.779 DM
Pkw bremst unmittelbar vor der Am-
pel, Arbeitnehmer fährt diesem Pkw0 % / 100 %
auf (LAG Hamm, Urteil vom 18.4.1995,
Az: 4 Sa 1668/95)

* Beträge kaufmännisch gerundet

Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit: Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die imVerkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat und der Schaden bei sorgfältigen Handeln voraussehbar und vermeidbar war (BAG, Urteil vom 17.7.1997, 8 AZR 257/96). Bei einem Schaden aufgrund mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt. Allerdings gibt es eine Vielzahl von Billigkeitsgrundsätzen, die bei derAbwägung zu berücksichtigen sind (BAG, Urteil vom 16.2.1995, Az: 8 AZR 493/93).

Relation Verdienst zu Schaden: Die oft im Vergleich zum Schadenspotenzial niedrige Bezahlung von Arbeitnehmern war Anlass für die Rechtsprechung, die Haftung einzuschränken. DasVerhältnis Schadensrisiko /Verdienst hat daher für die Abwägung besondere Bedeutung.

Soziale Situation des Arbeitnehmers: Ein weiterer Gesichtspunkt bei der Abwägung ist die soziale Situation des Arbeitnehmers: Je höher seine Unterhaltsverpflichtungen sind, desto schwieriger ist es für ihn, verursachte Schäden auszugleichen.

Gefahrgeneigtheit der Arbeit: Die Rechtsprechung sieht die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers grundsätzlich als gefahrgeneigt an. Es ist nicht abschließend entschieden, ob dies für Geschäftsreisende im Firmenwagen oder Privat-Pkw ebenso gilt. Da die Gefahr, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden, die gleiche ist, spricht aber einiges dafür. Die „Gefahrgeneigte Tätigkeit“ ist bei der Schadensquotelung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 24.11.1987, Az: 8 AZR 524/82).

Beachten Sie: Die Gerichte begrenzen in der Regel die Haftung des Arbeit-nehmers bei mittlerer Fahrlässigkeit auf maximal die Hälfte des Schadens. Einzige bekannte Ausnahme: Das LAG Rheinland-Pfalz (siehe unten in der Liste der Beispiele) hat einen Arbeitnehmer für die Folgen einer Falschbetankung zu 60 Prozent haften lassen. Eine absolute Haftungshöchstgrenze für Arbeitnehmer bei Fahrlässigkeit lehnt das BAG jedoch ab (Urteil vom 12.10.1989, Az: 8 AZR 276/88).

Beispiele für mittlere Fahrlässigkeit

UnfallsachverhaltMonats-Schadenshöhe*
verdienst*Quotelung Arbeit-
nehmer / Arbeitgeber
Arbeitnehmer betankt Firmenwagennicht3.572 Euro
mit Super bleifrei statt mit Diesel, weilbekannt
er durch ein Gespräch mit einemTank-60 % / 40 %
stellenmitarbeiter an der Zapfsäule
abgelenkt war (LAG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 7.1.2008, Az: 5 Sa 371/07)

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UnfallsachverhaltMonats-Schadenshöhe*
verdienst*Quotelung Arbeit-
nehmer / Arbeitgeber
Auffahrunfall bei Straßenfrost,nicht be-4.293 DM
Firmen-Pkw war nicht vollkaskoversi-kannt
chert (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vomArbeitnehmer haftet
19.6.2001, Az: 5 Sa 391/01)in Höhe einer fiktiven
Selbstbeteiligung
(SB) von 1.000 DM
Arbeitnehmer stößt mit dem nicht300 DM1.620 DM
vollkaskoversichertem Firmenwagen
beim Rückwärtsfahren gegen eineArbeitnehmer haftet
Laterne (BAG, Urteil vom 24.11.1987,in Höhe fiktiver SB
Az: 8 AZR 66/82)von 650 DM
Schleuderunfall eines Taxifahrers700 DM14.220 DM
nachts auf regennasser Fahrbahn –netto
Taxi nicht vollkaskoversichert (BAG,Arbeitnehmer haftet
Urteil vom 24.11.1987, Az: 8 AZRin Höhe fiktiver SB
590/82)von 1.000 DM
Paketauslieferer biegt mit Ford-Transitnicht546 Euro
in einer engen Gasse nach rechts abbekannt
und beschädigt den Ford auf der rech-50 % / 50 %
ten Seite (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 3.3.2005, Az: 4 Sa 535/04)
Rückgriffsanspruch derVollkasko-nicht13.721 DM
versicherung: Arbeitnehmer warbekannt
bei privater Nachtfahrt am Steuer0 / 100 %
eingeschlafen, nachdem er sich nach
Dienstschluss einige Stunden ausge-
ruht hatte (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 15.1.1998, Az: 1 Sa 1058/97)

* Beträge kaufmännisch gerundet

Haftung bei grober Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer objektiv die erfor- derliche Sorgfalt in einem besonderes hohen Maße verletzt hat und ihm dies auch subjektiv vorwerfbar ist (BAG, Urteil vom 18.4.2002, Az: 8 AZR 348/01).

Bei grob fahrlässigem Handeln muss der Arbeitnehmer den Schaden regelmäßig voll tragen. Die Rechtsprechung macht jedoch eine Ausnahme, wenn das Gehalt des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zur Schadenshöhe steht. Ein deutliches Missverhältnis kann – wenn überhaupt nur – angenommen werden, wenn der Schaden mehr als drei Bruttomonatsgehälter des Arbeitnehmers beträgt (BAG, Urteil vom 15.11.2002, Az: 8 AZR 95/01).

Beispiele für grobe Fahrlässigkeit

UnfallsachverhaltMonats-Schadenshöhe
verdienst*Quotelung Arbeit-
nehmer / Arbeitgeber
Arbeitgeber setzt einen Arbeitnehmernichtunbekannt
als Fahrer ein, von dem er weiß, dassbekannt
dieser keine Fahrerlaubnis besitzt;0 % / 100 %
Arbeitnehmer verschuldet wegen Trun-
kenheit einen Unfall (BAG, Urteil vom
23.6.1988, Az: 8 AZR 300/85)

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UnfallsachverhaltMonats-Schadenshöhe
verdienst*Quotelung Arbeit-
nehmer / Arbeitgeber
Geschwindigkeitsüberschreitung (962.700 DM142.753 DM
statt 50 km/h) bei 1,14 Promille-BAK(netto)
durch Berufskraftfahrer (ArbG Stade,10 % / 90 %
Urteil vom 3.7.1991, Az: 2 Ca 310/90)
Unfall eines Arbeitnehmers mit einem3.500 DM150.000 DM
Enteiserfahrzeug auf dem Gelände
eines Flughafens in Folge Alkohols13 % / 87 %
von 1,41 Promille (BAG, Urteil vom
23.1.1997, Az: 8 AZR 893/95)
Rotlichtverstoß eines Aushilfstaxifah-165 Euro10.000 Euro
rers (LAG Köln, Urteil vom 9.11.2005,20 % / 80 %
Az: 3 [7] Sa 369/05)
Ortsunkundiger 21-jähriger Arbeit-1.500 DM7.559 DM
nehmer rammt parkenden Pkw, weil
er während der Fahrt die Straßenkar-20 % / 80 %
te liest (LAG Nürnberg, Urteil vom
18.4.1990, Az: 3 Sa 38/90)
Rotlichtverstoß eines Busfahrersnicht110.195 DM
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vombekannt
27.1.1988, Az: 5 Sa 582/87)50 % / 50 %
Arbeitnehmer lässt während einer3.250 Euro38.405 Euro
20-minütigen Pause an einer Auto-
bahnraststätte Bargeld in einer Tasche75 % / 25 %
im Innenbereich des Pkw liegen;
Arbeitgeber hatte aus Kostengründen
keinen Geldtransport eingesetzt; daher
wurde ein Mitverschulden des Arbeit-
gebers von 25 % angenommen, (LAG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.2.2010,
Az: 6 Sa 251/09)
Missachtung eines Stoppschildesnicht9.425 DM
durch einen berufserfahrenen Taxifah-bekannt
rer (BAG, Urteil vom 12.12.1989, Az: 8100 % / 0 %
AZR 382/88)
Arbeitnehmer fährt, ohne sich von an-nicht3.289 DM
wesenden Kollegen einweisen zu las-bekannt
sen, bei starken Schneefall von einem100 % / 0 %
Betriebsparkplatz auf eine öffentliche
Straße; dabei kommt es zu einem Un-
fall mit einem von rechts kommenden
Lkw (LAG Hamm, Urteil vom 16.4.1997,
Az: 3TaBV 112/96)
Rotlichtverstoß eines Berufskraftfah-5.370 DM6.706 DM
rers (BAG, Urteil vom 12.11.1998, Az: 8
AZR 221/97)100 % / 0 %
* Beträge kaufmännisch gerundet

Haftung bei Vorsatz

Verursacht ein Arbeitnehmer einen Schaden vorsätzlich, haftet er ohne Aus- nahme alleine. Beispiele in der Rechtsprechung, in denen das Gericht eine vorsätzliche Schadensverursachung an einem Firmenwagen angenommen hat, sind jedoch nicht bekannt.

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Wichtig: Die dargestellten Haftungsgrundsätze sind einseitig zwingendes Recht zum Schutz des Arbeitnehmers. Das heißt, der Arbeitgeber kann nicht zulasten der Arbeitnehmer durch eine vertragliche Vereinbarung davon abweichen. Dasselbe gilt für die Parteien eines Tarifvertrags (BAG, Urteil vom 5.2.2004, Az: 8 AZR 91/03).

Versichert oder nicht?

Hatte der Arbeitgeber das verwirklichte Risiko versichert, trägt die Versicherung zunächst den Schaden. Allerdings behalten sich sowohl die Kasko- als auch die Haftpflicht-Versicherung bei grober Fahrlässigkeit den Rückgriff auf den Arbeitnehmer vor. Können die Versicherungen nicht nachweisen (wie oben im letzten Beispiel zur mittleren Fahrlässigkeit), dass grobe Fahrlässigkeit vorlag, bleibt ein Rückgriff auf den Arbeitnehmer ohne Erfolg.

Wichtig: In der Praxis von Bedeutung sind die Fälle, in denen das verwirklichte Risiko versicherbar war, aber tatsächlich vom Arbeitgeber nicht versichert wurde. Hier nimmt die Rechtsprechung an, dass der Arbeitgeber sich so stellen lassen muss, als wenn er die Versicherung abgeschlossen hätte. Voraussetzung ist, dass ihm der Abschluss der Versicherung zumutbar war; dies wird regelmäßig für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung für Firmen-Pkw bejaht (BAG, Urteil vom 24.11.1987, Az: 8 AZR 66/82). Verbleibt aufgrund einer Selbstbeteiligung für den Arbeitgeber ein (fiktiver) Schaden, so wird dieser regelmäßig dem Arbeitnehmer voll auferlegt (BAG, Urteil vom 24.11.1987, Az: 8 AZR 524/82).

Schäden am Privat-Pkw bzw. auf einer Privatfahrt

Nicht selten nutzen Arbeitnehmer ihren Privat-Pkw für betriebliche Zwecke oderumgekehrt: Sie unternehmen mit dem Firmenwagen auch Privatfahrten. In diesen Fällen gilt in punkto Haftung:

Betrieblich veranlasste Fahrt mit Privat-Pkw

Die dargestellten Haftungsgrundsätze gelten auch,wenn der Arbeitgeber den Einsatz des Privat-Pkw eines Arbeitnehmers erlaubt hat (BAG, Urteil vom 23.11.2006, Az: 8 AZR 701/05).

Wichtig: Der Weg mit dem Privat-Pkw zur Arbeit bzw. von der Arbeit nach Hause ist nicht versichert; denn das ist eine private Fahrt des Arbeitnehmers.

Schäden an Firmenwagen anlässlich von Privatfahrten

Nicht endgültig geklärt ist die Haftungsfrage bei der Nutzung von Firmenwagen zu privaten Zwecken. Klar ist die Rechtslage, wenn eine Vollkaskoversicherung besteht: Diese darf nur Rückgriff nehmen, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. In den AllgemeinenVersicherungsbedingungen der Kasko-Versicherungen wird nicht zwischen den Nutzungsformen differenziert.

Bei einer arbeitsvertraglich erlaubten Privatnutzung eines Firmenwagens haftet der Arbeitnehmer nur in Höhe der fiktiven Selbstbeteiligung, wenn der Arbeitgeber keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte und er den Schaden lediglich fahrlässig verursacht hat. So sieht es zumindest das LAG Köln (Urteil vom 22.12.2004, Az: 7 Sa 859/04). Das BAG hat diese Rechtsfrage noch nicht entschieden.

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