Urlaubsrecht

Alle Arbeitnehmer haben nach dem deutschen Urlaubsrecht kalenderjährlich Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Mindesturlaub

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich 24 Werktage. Das regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Mit Werktage sind alle Kalendertage gemeint, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das Gesetz geht also von einet sechstägige Arbeitswoche von Montag bis Samstag aus. Dies hat zur Folge, dass 24 Werktage umgerechnet vier Wochen Jahresurlaub bedeuten. Der Begriff „Werktag“ ist heute selten anzutreffen. Vielmehr wird der Begriff „Arbeitstage“ verwendet.

Daraus folgt:

  • Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche haben umgerechnet Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage Urlaub.
  • Arbeitnehmer mit einer 3-Tage-Woche haben mindestens 12 Arbeitstage Urlaub, usw.

Mehrurlaub

Der Arbeitgeber gewährt über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus häufig Mehrurlaub, zum Beispiel aufgrund eines anwendbaren Tarifvertrages oder aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung.

Schwerbehinderte haben gemäß § 125 SGB IX Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage.

Urlaubswünsche und betriebliche Belange müssen abgewägt werden

Bei dem Urlaubsanspruch handelt es sich um einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung von bezahlter Freistellung von der Arbeit. Dem Arbeitnehmer steht kein Recht auf Selbstbeurlaubung zu. Vielmehr muss er den Urlaub beim Arbeitgeber beantragen. Nur wenn dieser dem Urlaubsantrag zustimmt, darf der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben.

Der Arbeitgeber muss bei der Prüfung des Urlaubsantrages die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers mit dringenden betrieblichen Belangen sowie den Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, abwägen. Der Arbeitnehmer muss seinen Anspruch gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, wenn der Arbeitgeber zu Unrecht den begehrten Erholungsurlaub verweigert. Nimmt der Arbeitnehmer eigenmächtig Urlaub, begeht er eine Vertragsverletzung, die eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen kann.

Urlaubsrecht: Kein Recht auf Widerruf

Der Arbeitgeber kann den gewährten Urlaub nicht einseitig widerrufen, wenn der Mitarbeiter den Urlaub angetreten hat. Ein „Rückruf“ aus dem Urlaub ist nicht möglich. Der Arbeitnehmer muss daher einer Arbeitsanweisung seines Vorgesetzten während des Urlaubs nicht Folge leisten.

Kein Urlaub während Krankheit

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so erlischt der Urlaubsanspruch nicht. § 9 BUrlG ordnet an, dass die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachgewiesen wird.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr

Grundsätzlich gilt: Der jährlich neu entstehende Anspruch auf Urlaub muss auch im Jahr seines Entstehens genommen werden. Mit Ende des Kalenderjahres verfällt der Anspruch. Hiervon gibt es aber Ausnahmen. Lesen Sie hierzu den weiterführenden Beitrag Verfall von Urlaub.

Abgeltung von Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des noch vorhandenen Resturlaubs besteht, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Dies folgt aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Lesen Sie hierzu den weitergehenden Beitrag Urlaubsabgeltung.

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Weiterführende Informationen

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