Verhandeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – etwa im Rahmen eines Aufhebungsvertrages –, dann geht es oft auch um die Zahlung einer Abfindung. Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die dazu dient, den/die Arbeitnehmer:in für den Verlust des Arbeitsplatzes zu entschädigen und negative wirtschaftliche Folgen abzumildern.
Wann besteht Anspruch auf eine Abfindung?
Das Arbeitsrecht sieht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht generell einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer vor. Allerdings kann es betriebsinterne Regelungen oder Klauseln im Arbeitsvertrag geben, die dem/der Arbeitnehmer:in eine Abfindung zusichern. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Darüber hinaus zahlen Unternehmen häufig eine Abfindung, wenn eine Kündigung des Arbeitsvertrages rechtlich angreifbar ist. In solchen Fällen wird Arbeitnehmer:innen oft eine Abfindung angeboten, um sie zu einem Akzeptieren der Kündigung zu bewegen.
Zum Vergleich: Etwa 80% aller Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht enden in einem Vergleich, wenn das Gericht feststellt, dass die Kündigung oder Befristung eines Arbeitsvertrages nicht rechtmäßig war. Im Falle einer Befristung gelingt es Arbeitgebern häufig nicht, einen Grund für die Beendigung des Arbeitsvertrages darzulegen.
Arbeitgeber tragen bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses also ein erhebliches Risiko – und versuchen dieses, durch Zahlung einer Abfindung zu minimieren.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und wissen möchten, wie Ihre Chancen für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage stehen, zögern Sie nicht, mich anzusprechen. Beachten Sie dabei bitte unbedingt: Kündigungen können nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang angegriffen werden, Befristungen nur drei Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
Besonderheit: Sozialplan
Wenn es in größeren Unternehmen, die über einen Betriebsrat verfügen, zu Betriebsänderungen und Massenentlassungen kommt, werden Sozialpläne mit Abfindungen vereinbart. Ist dies der Fall, haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf diese Abfindung. Mehr darüber können Sie in meinem Artikel in AA 1/2004 Seite 7 ff nachlesen.
Was viele Arbeitnehmer:innen nicht wissen: Trotz Sozialplan lässt sich die Höhe der Abfindung verhandeln!
Häufige Fragen rund um die Abfindung
Kann auf Zahlung einer Abfindung geklagt werden?
Eine Kündigungsschutzklage ist für den Arbeitgeber mit erheblichen Risiken verbunden. Entsprechende Klagen haben oft eine lange Verfahrensdauer – und verliert der Arbeitgeber den Prozess, muss er Lohn und Gehalt für den Zeitraum zwischen der Kündigung und dem Urteil des Arbeitsgerichtes nachzahlen, ohne dass der/die Arbeitnehmer:in nacharbeiten muss. Hat die Kündigungsschutzklage also hohe Erfolgsaussichten, sind die meisten Arbeitgeber bereit, „freiwillig“ eine Abfindung anzubieten, um dieses Risiko zu vermeiden.
Besonders gut sind die Erfolgschancen für den/die Arbeitnehmer:in, wenn ein Sonderkündigungsschutz besteht – etwa eine Schwerbehinderung, eine Schwangerschaft oder die Mitgliedschaft im Betriebsrat.
Kommt es zu einem Kündigungsschutzverfahren und stellt das Arbeitsgericht in diesem fest, dass die Kündigung unrechtmäßig und somit unwirksam ist, kann es sein, dass sich der Arbeitgeber dennoch weigert, eine Abfindung zu zahlen. In diesem Fall kann der/die Arbeitnehmer:in gemäß §§ 9, 10 KSchG unter Umständen einen Auflösungsantrag stellen und das Arbeitsgericht kann den Arbeitgeber dazu verpflichten, eine Abfindung zu zahlen.
Wenn Sie über eine Kündigungsschutzklage nachdenken, prüfe ich für Sie gern Ihre Erfolgsaussichten und vertrete Sie bundesweit – sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
Wie hoch sollte die Abfindung sein?
Da es im Arbeitsrecht keinen Anspruch auf eine Abfindung gibt, ist auch die Höhe nicht gesetzlich geregelt. In der Praxis orientiert sich ihre Höhe an der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Gehalt. So schlagen Arbeitsrichter meistens die Hälfte eines Bruttomonatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr als Abfindung vor. Dies ist allerdings nur eine Faustformel.
Viel entscheidender für die Höhe der Abfindung ist, ob es einer der beiden Parteien gelingt, Druck aufzubauen. Je höher z.B. das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, desto besser stehen die Chancen für den/die Arbeitnehmer:in.
Ebenfalls wichtig sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens. So können ertragsschwache Arbeitgeber in der Regel keine hohen Zahlungen leisten, während die Summen in wirtschaftlich guten Zeiten merklich ansteigen.
Muss die Abfindung versteuert werden?
Auf eine Abfindung muss Lohnsteuer gezahlt werden. Sie wird bei der Auszahlung vom Arbeitgeber abgeführt. Allerdings gewährt die so genannte Fünftel-Regelung im Einkommenssteuerrecht dennoch einen erheblichen Steuervorteil gegenüber der normalen Lohn- und Gehaltszahlung.
Hinzu kommt, dass Abfindungen von Abgaben für die Sozialversicherung befreit sind, da es sich bei ihnen nicht um ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch des Sozialgesetzbuches handelt. Von ihr müssen also keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung gezahlt werden. Das macht sie wirtschaftlich sehr vorteilhaft. So behält der/die Arbeitnehmerin von einer Abfindung netto etwa 21% mehr im Portemonnaie als bei der Zahlung von Lohn und Gehalt.
Wird die Abfindung vom Arbeitslosengeld abgerechnet?
Wenn Arbeitnehmer:innen vom Arbeitgeber eine Abfindung erhalten, so hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen das volle Arbeitslosengeld beziehen können.
Allerdings – und das ist wichtig: Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag geschlossen, kann es passieren, dass das Arbeitsamt dem/der Arbeitnehmer:in eine Sperrfrist auferlegt, während der kein Arbeitslosengeld I (ALG I) gezahlt wird. Diese kann bis zu 13 Wochen betragen. Sollten Sie als Arbeitnehmer:in also in Erwartung einer Abfindung über einen Aufhebungsvertrag nachdenken, müssen Sie dieses Risiko bedenken. Es kann vernachlässigt werden, wenn Sie bereits eine neue Anstellung in sicherer Aussicht haben.
Lassen Sie sich vom Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten!
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