Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben.
Kündigungsschutzklage
Hierbei wird ein Antrag auf Feststellung gestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Die Klage ist schriftlich beim Arbeitsgericht zu erheben. Wird die Frist nicht eingehalten, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Allerdings ist unter bestimmten (engen) Voraussetzungen die nachträgliche Zulassung der Klage möglich. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben.
Erst Gütetermin, dann Kammertermin
Das Arbeitsgericht räumt nach Eingang der Klage einen Gütetermin an. Ziel ist es, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in dem Termin gütlich einigen und einen Vergleich schließen. Ein Urteil ergeht nur, wenn eine Partei zu dem Termin nicht erscheint.
Kommte eine Einigung nicht zustande, kommt es zum Kammertermin. Die Parteien bereiten den Kammertermin mit ausführlichen Schriftsätzen vor. Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss die Kündigungsgründe darlegen und beweisen. Deswegen schreibt er naturgemäß deutlich mehr als der Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist aber verpflichtet, alle Unwirksamkeitsgründe bis spätestens zum Ende des Kammertermins geltend zu machen. Damit der Arbeitgeber und das Arbeitsgericht wissen, aus welchen Gründen aus seiner Sicht die Kündigung unwirksam sein soll. In dem Kammertermin wird intensiv über die Wirksamkeit der Kündigung verhandelt, es können auch Beweise erhoben werden. Das Gericht ist zudem gestzlich verpflichtet in allen Lagen des Verfahrens auf einen Vergleich hinzuwirken so dass es auch fast immer zu weiteren Verhandlungen über einen Vergleich, zum Beispiel die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, kommt. Kommt eine Einigung nicht zustande so fällt das Gericht in aller Regel ein Urteil. Ein dritter Termin findet nur selten statt.
Die Kosten für ihren anwaltlichen Vertreter tragen beide Parteien in der ersten Instanz selbst. Gerichtskosten fallen nur an, wenn kein Vergleich geschlossen wird. Die Gerichtskosten trägt im Fall des Urteils der Verlierer.
Berufung und Revision
Selten – aber auch das kommt vor – ist der Rechtsstreit nicht mit dem Urteil des Arbeitsgericht beendet. Es ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich. Hier trägt der Verlierer die Kosten für beide Anwälte und die Gerichtskosten. Denkbar – aber das kommt praktisch nur höchst selten vor – ist auch, dass sich das Bundesarbeitsgericht noch mit dem Fall beschäftigt. Auch hier trägt der Verlierer alle Kosten.