Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist im Arbeitsrecht eine vertragliche Vereinbarung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beide Parteien lösen in diesem Fall das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf und haben beide auch Einfluss auf die Regelungen, die im Vertrag getroffen werden.

Ein Aufhebungsvertrag kann dann sinnvoll sein, wenn kein Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses besteht, er schneller zum Ergebnis führt als eine reguläre Kündigung und kein Risiko für sozialrechtliche Nachteile beim Arbeitslosengeld besteht.

Unterschiede zwischen Aufhebungsvertrag und Kündigung

Ein Aufhebungsvertrag unterscheidet sich dadurch von der Kündigung eines Arbeitsvertrages, dass dem/der Arbeitnehmer:in bei dem Inhalt mitbestimmen kann und gegen sein Willen ein Aufhebungsvertrag nicht möglich ist.

Häufig bietet ein solcher Vertrag dem Arbeitgeber mehr Vorteile als dem Arbeitnehmer. So findet zum Beispiel keine Anhörung durch den Betriebsrat statt und der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte und werdende Mütter entfällt.

Arbeitnehmer riskieren eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Trotzdem kann in bestimmten Fällen ein Aufhebungsvertrag auch für Arbeitnehmer ratsam sein. Es müssen z.B. keine Kündigungsfristen eingehalten werden und dem Arbeitnehmer steht, sofern dies vertraglich vereinbart wurde, ein qualifiziertes, gutes Arbeitszeugnis zu.

Wann ist ein Aufhebungsvertrag für ArbeitGEBER ratsam?

Bei einer regulären oder außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsvertrages trägt der Arbeitgeber ein erhebliches Risiko. Strengt der/die Arbeitnehmer:in ein Kündigungschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht an und kommt dieses zu dem Urteil, dass kein Kündigungsgrund vorlag, muss der Arbeitgeber häufig Lohn und Gehalt rückwirkend zahlen, ohne dass der/die Arbeitnehmer:in nacharbeiten muss. Es besteht für den Arbeitgeber also das Risiko, Lohn ohne Arbeit zahlen zu müssen.

Anders ist dies bei der Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall einigen sich beide Parteien einvernehmlich, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Der Abschluss per E-Mail oder als E-Mail-Anhang reicht nicht aus. Hat der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag akzeptiert und unterschrieben, besteht für den Arbeitgeber kein Risiko mehr für eine Kündigungsschutzklage.

Wann ist ein Aufhebungsvertrag für ArbeitNEHMER ratsam?

Auch Arbeitnehmer:innen können ihrem Arbeitgeber vorschlagen, das Arbeitsverhältnis mittels Aufhebung zu beenden. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn der/die Arbeitnehmer:in die Arbeitsstelle vor Ablauf der Kündigungsfrist verlassen möchte. Das ist aber nur sinnvoll, wenn sie ein neues Arbeitsverhältnis in sicherer Aussicht haben. Denn: Bei der Verkürzung der Kündigungsfrist durch Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I sicher.

Dennoch: Ein einvernehmliche Beendigung führt in der Regel schneller zum Ergebnis als eine Kündigung. Arbeitnehmer:innen ein Mitspracherecht bei der Gestaltung des Vertrages. So lassen sich z.B. die Zahlung einer Abfindung oder die Ausstellung eines qualifizierten, guten Arbeitszeugnisses im Aufhebungsvertrag festschreiben.

Was ist bei einem Aufhebungsvertrag zu beachten?

Werden Aufhebungsverträge zu schnell abgeschlossen, so finden sich erfahrungsgemäß nur geringe oder gar keine Abfindungen in ihnen wieder. Außerdem sind die Klauseln zum Arbeitszeugnis oft unzureichend. Häufig wird dem/der Arbeitnehmer:in nicht einmal ein gutes Zeugnis zugesichert oder es finden sich Klauseln im Aufhebungsvertrag, nach denen der/die Arbeitnehmer:in auf bestimmte Ansprüche verzichtet.

Die Klauseln zum Arbeitszeugnis sind regelmäßig unzureichend. Häufig wird dem Arbeitnehmer nicht einmal ein gutes Zeugnis zugesichert. Nicht selten finden sich zudem Klauseln, wonach der Arbeitnehmer auf bestimmte Ansprüche verzichtet. Es ist deshalb wichtig, jeden Aufhebungsvertrag vor der Unterzeichnung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.

Grundsätzlich ist beim Aufhebungsvertrag folgendes zu beachten:

  • Das Datum des Beschäftigungsendes muss im Aufhebungsvertrag fest definiert sein,
  • Datum und Ort der Vertragsunterzeichnung müssen angegeben sein,
  • Der Aufhebungsvertrag muss die Anzahl der Resturlaubstage des/der Arbeitnehmer:in enthalten sowie einen Zeitraum, innerhalb dessen der Resturlaub angetreten wird,
  • Die Ausstellung eines qualifizierten, guten Arbeitszeugnisses muss vereinbart sein,
  • Es muss festgelegt sein, ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird,
  • Nimmt der Arbeitnehmer eine Freistellung in Anspruch, so muss auch diese im Aufhebungsvertrag fest definiert sein,
  • Um die Sperrzeitdrohung seitens der Agentur für Arbeit abzumildern, sollte der/die Arbeitnehmer:in einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag vorbringen (§ 159 Abs. 1 SGB 3). Ein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag liegt z.B. dann vor, wenn dem/der Arbeitnehmer:in eine Kündigung des Arbeitsvertrages droht und diese mit dem Aufhebungsvertrag vermieden wird.

ACHTUNG: Sanktionen der Agentur für Arbeit

Wichtig für Arbeitnehmer:innen ist, dass die Arbeitsagentur nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit von bis zu 13 Wochen verhängen kann, bevor sie Arbeitslosengeld I (ALG I) zahlt. Wenn die Kündigungsfrist verkürzt wird kann es zudem zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I kommen, insbesondere wenn eine Abfindung gezahlt wird. Die Abfindung wird – entgegen einer verbreiteten Meinung – aber nicht generell auf das Arbeitslosengeld I angerechnet.

Häufige Fragen und Antworten rund um den Aufhebungsvertrag

Muss der Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag zustimmen?
Nein. Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer müssen einem Aufhebungsvertrag zustimmen.

Muss der Arbeitnehmer zustimmen?
Nein. Auch Arbeitnehmer:innen müssen nicht zustimmen – auch dann nicht, wenn sie selbst den Arbeitgeber um einen solchen Aufhebungsvertrag gebeten haben. Wenn beide Parteien in Bezug auf die vertraglichen Regelungen uneinig sind (z.B. über die Zahlung einer Abfindung, der Ausstellung eines Zeugnisses, eine Freistellung oder den Resturlaub), dann müssen sie dem Vertrag nicht zustimmen.

Wann endet das Arbeitsverhältnis bei einem Aufhebungsvertrag?
Das Ende des Arbeitsverhältnisses wird im Aufhebungsvertrag definiert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich frei auf einen bestimmten Tag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen.

Können Arbeitnehmer:innen trotz Aufhebungsvertrag ALG I erhalten?
Ja. Auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, sofern sie einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nachweisen können. Im Allgemeinen liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn dem/der Arbeitnehmer:in unter Berücksichtigung aller Umstände keine andere Entscheidung zugemutet werden konnte. Die genaue Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages vorliegt, sollte in jedem Einzelfall einem Fachanwalt für Arbeitsrecht anvertraut werden.

Besteht nach Aufhebung des Arbeitsvertrages die Krankenversicherung weiter?
Nein. Die Krankenversicherung des/der Arbeitnehmer:in erlischt sofort nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses – gleichgültig, ob dieses durch eine Kündigung oder eine Aufhebung beendet wurde. In der Regel sind Arbeitnehmer danach durch den neuen Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit krankenversichert.

Kann man einen Aufhebungsvertrag mit eingescannter Unterschrift oder DocuSign abschließen?
Nein. Solche Verträge bedürfen wie auch Kündigungen der Schriftform. § 623 BGB schließt die elektronische Form ausnahmslos aus.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung die Anwaltsgebühren?
Das kommt auf den konkreten Fall und den konkreten Versicherungsvertrag an. Insofern lässt sich die Frage nicht allgemein beantworten.

Lassen Sie sich vom Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten!

Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis durch Aufhebung beenden möchten, sollten Sie diesen vor der Unterzeichnung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht inhaltlich prüfen lassen. Besonders für Arbeitnehmer können mit einem Aufhebungsvertrag nicht zu unterschätzende Risiken und Nachteile verbunden sein. Vertrauen Sie auf mehr als 20 Jahre Erfahrung im Bereich des Arbeitsrechts und auf meine kompetente Beratung. Sprechen Sie mich an – ich freue mich auf Ihre Nachricht.

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