Betriebsübergang

Wenn ein Unternehmen von einem anderem Unternehmen gekauft wird, ist für Mitarbeiter meistens nicht klar, was mit ihren Arbeitsverhältnissen geschieht. Liegt ein Betriebsübergang vor, regelt § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Rechtsfolgen.

Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Maßgebend ist dabei, ob die wirtschaftliche Einheit bei dem Übergang auf den neuen Inhaber ihre Identität behält. Dies ist in der Praxis nicht immer eindeutig feststellbar. Wichtige Indizien, die für einen Betriebsübergang sprechen, sind jedoch die Übernahme wesentlicher immaterieller oder materieller Betriebsmittel (z. B. Know-How, Firmen- oder Markenwert, Maschinen, Inventar, Räumlichkeiten) oder die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft (vor allem in Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, wie zum Beispiel im Dienstleistungsgewerbe).

Die Folge ist, dass die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverträge per Gesetz auf den neuen Inhaber übergehen. Das bedeutet, dass der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten der bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt. Etwas anderes gilt nur für die Arbeitnehmer, die dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber widersprochen haben. Deren Arbeitsverhältnisse bestehen mit dem alten Inhaber fort. Die Arbeitnehmer können innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung über den Betriebsübergang den Widerspruch schriftlich erklären. Ob sie gegenüber dem alten oder neuen Inhaber widersprechen ist unbedeutend.

Abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Arbeitnehmers sind unwirksam. Legt der neue Arbeitgeber den Mitarbeitern einen Arbeitsvertrag mit verbesserten Bedingungen vor, zum Beispiel erhöhter Lohn, steht es dem Mitarbeiter frei, diesen Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Eine Vertragsänderung ist auch wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber bereits besteht und die Parteien dann eine Vertragsänderung zu Lasten des Arbeitnehmers vereinbaren.  Es darf sich jedoch nicht um eine Umgehung des § 613a BGB handeln. Eine Umgehung liegt etwa vor, wenn die Vertragsänderung noch in einem sehr nahen zeitlichen Zusammenhang zum Betriebsübergang steht.

Kündigung wegen des Betriebsübergangs

Das Gesetz hat eine eindeutige Regelung: „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam.“ Will der Arbeitgeber wegen des Betriebsübergangs betriebsbedingt kündigen, ist dies nicht möglich. Arbeitnehmer sollten eine Kündigungsschutzklage in Erwägung ziehen und sich hierzu beraten lassen.

Bei einem Betriebsübergang sind auf Seiten des alten und neuen Arbeitgebers viele Formalien und die mit dem Betriebsübergang einhergehenden Rechtsfolgen zu beachten. Auf Seiten des Arbeitnehmers ist genau zu prüfen, ob sich ein Widerspruch lohnt oder nicht. In jedem Fall ist also rechtlicher Beistand empfehlenswert.

Anwendbarkeit von Tarifverträgen

Das Gesetz regelt zudem, ob der bisherige Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen bei dem neuen Arbeitgeber Anwendung finden. Unproblematisch ist der Fall, in dem alle Vertragsparteien an den selben Tarifvertrag gebunden sind. Dann gilt der Tarifvertrag ganz normal weiter.

Sind nur der alte Arbeitgeber und der Arbeitnehmer tarifgebunden, gelten die Regelungen des alten Tarifvertrags auch bei dem neuen Arbeitgeber. Sie werden dann Bestandteil des Arbeitsvertrages. Allerdings darf der neue Arbeitgeber solche Regelungen nach Ablauf eines Jahres zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern.

Ist der Erwerber an einen anderen Tarifvertrag gebunden, an den auch der Arbeitnehmer gebunden ist, so gilt dieser Tarifvertrag, auch wenn sich dadurch Arbeitsbedingungen zuungunsten des Arbeitnehmers verschlechtern sollten. Die oben genannte Veränderungssperre greift nicht.

Nimmt ein Arbeitsvertrag Bezug auf einen Tarifvertrag (sogenannte Bezugnahmeklausel), ist danach zu unterscheiden, ob die Klausel auf einen bestimmten Tarifvertrag Bezug nimmt oder den jeweils geltenden. In diesem Bereich gibt es immer wieder Rechtsprechungsänderungen.