Elternzeit und Elterngeld soll den Arbeitnehmern eine flexiblere Betreuung ihres Kindes ermöglichen. Ob ein Anspruch besteht, richtet sich nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Elternzeit
Arbeitnehmer haben zur Betreuung und Erziehung eines Kindes gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Elternzeit. Dieser Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Voraussetzungen sind in §§ 15 – 21 BEEG geregelt. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.
Während der Elternzeit ist der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung unbezahlt freigestellt. Das Arbeitsverhältnis selbst bleibt bestehen. Nach deren Ende hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Rückkehr an seinen bisherigen Arbeitsplatz bzw. an einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz. Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig.
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss dies grundsätzlich spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Dabei muss gleichzeitig verbindlich erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Das dritte Jahr der Elternzeit ist hingegen flexibel. Es kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden.
Sonderkündigungsschutz
Nach § 18 BEEG besteht während der Elternzeit ein Sonderkündigungsschutz. Es ist nahezu unmöglich, Eltern ab Antragstellung bis zum Ende der Elternzeit zu kündigen.
Elterngeld
Zudem können Eltern bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen vom Staat Elterngeld beziehen. Die Voraussetzungen sind in den §§ 1 – 14 BEEG geregelt. Ein Anspruch auf Elterngeld steht demjenigen Elternteil zu, der wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Letzteres ist der Fall, wenn der antragstellende Elternteil nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet. Allerdings kann ein Elternteil grundsätzlich höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Die anderen zwei Monate kann nur der andere Elternteil beanspruchen, sofern eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Alleinerziehende können für die vollen 14 Monate Elterngeld beanspruchen.
Die Höhe des Elterngeldes beträgt nach dem derzeitigen Stand mindestens 300 EUR und höchstens 1800 EUR. Die genaue Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, das der antragstellende Elternteil in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen zwischen 1000 und 1200 EUR beträgt des Elterngeld 67 Prozent des Voreinkommens, liegt das durchschnittliche Nettoeinkommen unter 1000 EUR kann das Elterngeld bis zu 100 Prozent des Voreinkommens betragen, bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von über 1200 EUR reduziert sich das Elterngeld auf bis zu 65 Prozent. Das Elterngeld ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen. In Berlin ist die zuständige Behörde das Jugendamt des jeweiligen Wohnbezirks.