Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Eine der wichtigsten Ausnahmen ist die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge Krankheit. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber nach §§ 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für die Dauer von 6 Wochen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, also Anspruch auf das reguläre Arbeitsentgelt in voller Höhe.
Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung
Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Grund für die Arbeitsverhinderung muss eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sein. Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig erkrankt, wenn er nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung seine Arbeit ausführen kann.
Dem Arbeitnehmer darf kein Verschulden an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit treffen. Ein Verschulden ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn durch das Verhalten des Arbeitnehmers ein grober Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen vorliegt, was bei besonders leichtfertigen oder vorsätzlichen Verhalten der Fall ist. Es sind stets die Besonderheiten des Einzelfalls maßgebend. Ein Verschulden des Arbeitnehmers kann bejaht werden, wenn er die Unfallverhütungsvorschriften oder die Sicherheitsanweisungen seines Arbeitgebers in grober Weise unbeachtet lässt und es infolge dessen zu einem Unfall kommt. Verursacht der Arbeitnehmer einen Verkehrsunfall, weil der seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer vorsätzlich oder in besonders grober Weise missachtet, zum Beispiel weil er alkoholbedingt verkehrsuntauglich ist und dennoch am Straßenverkehr teilnimmt, hat das Bundesarbeitsgericht ebenfalls ein Verschulden des Arbeitnehmers angenommen. Grundsätzlich gilt: Nur in seltenen Fällen nimmt die Rechtsprechung ein Verschulden des Arbeitnehmers an.
Anzeigepflicht
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Solange der Arbeitnehmer dieser Anzeige- und Nachweispflicht nicht nachkommt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Geht also eine Bescheinigung auf dem Postweg verloren, ist der Arbeitnehmer trotzdem geschützt. Er kann die Bescheinigung nochmals ausstellen lassen und übersenden.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch an Feiertagen
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch an gesetzlichen Feiertagen. Erfahren Sie hier mehr zu den Voraussetzungen.
Kurze Fristen beachten!
Wie bei allen Zahlungsansprüchen gegen den Arbeitgeber gilt: Häufig sind kurze Fristen zu beachten!
Krankengeld
Liegen die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nicht (mehr) vor, zum Beispiel weil die Dauer der Arbeitsunfähigkeit 6 Wochen überschreitet, erhält der Arbeitnehmer für höchstens 78 Wochen von der gesetzlichen Krankenversicherung ein Krankengeld in Höhe von 70 % des regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts , höchstens aber 90 % des Nettomonatslohns, §§ 44 – 51 SGB V. Maximal wird dabei das Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung berücksichtigt.
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben im Fall der Erkrankung des Kindes, das noch nicht 12 Jahre alt ist und beaufsichtigt oder gar gepflegt werden muss, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 10 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wenn sie alleinerziehend sind erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Jahr. Das gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber nicht ohnehin verpflichtet ist, das Entgelt fortzuzahlen. Für die Beantwortung der Frage kommt es auf die Gestaltung des jeweiligen Arbeitsvertrages an.