An den gesetzlichen Feiertagen ist der Arbeitnehmer grundsätzlich von der Arbeit freizustellen. Dies folgt aus § 9 Arbeitszeitgesetz. Danach darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt. Für die Arbeitszeit, die für Feiertage ausfällt, hat der Arbeitgeber nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz dem Arbeitnehmer das reguläre Arbeitsentgelt zu zahlen. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt der Arbeit fernbleibt. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ keinen Anspruch auf Bezahlung für diesen Feiertag.
Welche Feiertage gelten für wen?
Es ist zwischen den bundesgesetzlich geregelten Feiertagen und den der Länder zu unterscheiden. Bundesgesetzlich ist nur der 3. Oktober als Nationalfeiertag festgelegt. Ansonsten gelten die Feiertagsgesetze der Länder. 9 Feiertage wurden in allen 16 Bundesländern bundeseinheitlich festgelegt. Manche Länder haben darüber hinaus weitere Feiertage festgelegt.
Wenn der Sitz des Arbeitgebers und der tatsächliche Einsatzort des Arbeitnehmers in verschiedenen Bundesländern liegen, gelten grundsätzlich die Feiertage des Bundeslandes, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich tätig wird. Wenn der Sitz des Arbeitgebers also in Baden-Württemberg liegt, der Arbeitnehmer aber in Berlin eingesetzt wird, hat er nur einen Anspruch auf bezahlte Freistellung an den Berliner Feiertagen sowie dem 3. Oktober.
Von dem Beschäftigungsverbot an den gesetzlichen Feiertagen gibt es einige Ausnahmen. So dürfen z. B. Arbeitnehmer in Not- und Rettungsdiensten, in Krankenhäusern und bei der Feuerwehr auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.