Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer. Es gibt jedoch keine einheitliche gesetzliche Regelung, wonach bestimmt werden kann, ab wann ein Arbeitnehmer Leitungsfunktion hat. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält zwar bestimmte Kriterien in § 5 Abs. 3 BetrVG. Ein wichtiges Indiz, das für eine solche Stellung sprechen kann, ist danach wenn einem Arbeitnehmer eine Generalvollmacht oder eine Prokura mit nicht unwesentlichen Befugnissen erteilt wurde.
Allerdings kann auch unter Anwendung dieser Norm die Bestimmung, ob jemand leitend tätig ist oder nicht, in der Praxis sehr schwierig sein. Die gängige Praxis, Arbeitnehmer in Arbeitsverträgen als leitende Angestellte zu bezeichnen und alleine deswegen als solche zu behandeln, entspricht nicht der Rechtslage.
Der Gesetzgeber behandelt leitende Angestellte anders als normale Arbeitnehmer
Da zu dem Aufgabenkreis teilweise typische Arbeitgeberaufgaben gehören, werden sie durch den Gesetzgeber zum Teil anders behandelt als „normale“ Arbeitnehmer.
- Nach § 14 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz genießen bestimmte leitende Angestellte keinen Bestandschutz, sondern nur einen Abfindungsschutz.
- Das Betriebsverfassungsgesetz findet grundsätzlich keine Anwendung, § 5 Abs. 3 S. 1 BetrVG. Sie werden vielmehr vom Sprecherausschuss nach dem Sprecherausschussgesetz vertreten.
- Das Arbeitszeitgesetz findet nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG ebenfalls keine Anwendung.
Leitende Angestellte haben besondere Pflichten
Der leitende Angestellte repräsentiert das Unternehmen nach Außen häufig in besonderer Weise. Wegen der hervorgehobenen Stellung, haben Handlungen in der Freizeit auch Auswirkungen auf das Unternehmen. Es kann eher zu Kundenbeschwerden oder ähnlichem kommen, so etwa bei rassistischen Äußerungen auf Facebook. Aufgrund der Nähe zum Arbeitgeber und dieser besonderen Stellung, treffen solche Arbeitnehmer besondere Verhaltens- und Loyalitätspflichten.
Kündigung des leitenden Angestellten
Für die Kündigung eines leitenden Angestellten gibt es keine besonderen Kündigungsgründe. Da jedoch eine pflichtwidrige Handlung des leitenden Angestellten eher zu einer Schädigung des Unternehmens führen kann als bei einem normalen Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingten Kündigung auch für solche Handlungen aussprechen, die bei einem normalen Arbeitnehmer nicht als Kündigungsgrund ausreichen würden.
Der Sonderkündigungsschutz für Schwangere, junge Mütter, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte gilt auch für leitende Angestellte.
Besteht ein Sprecherausschuss ist dieser anzuhören und ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Der Sprecherausschuss kann bei ordentlichen Kündigungen innerhalb einer Woche, bei außerordentlichen Kündigungen unverzüglich, Bedenken gegen diese äußern.
Liegt eine Kündigung vor, muss auch hier eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Der Arbeitgeber hat im Verfahren die Möglichkeit einen Auflösungsantrag zu stellen. Das bedeutet, dass auf Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis auflösen kann, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt. Diese Möglichkeit besteht auch bei normalen Arbeitnehmern. Der Unterschied zu leitenden Angestellten ist, dass der Arbeitgeber den Antrag hier nicht begründen muss.
Arbeitgeber sollten vor einer Kündigung genau prüfen, ob es sich bei einem Arbeitnehmer tatsächlich um einen leitenden Angestellten handelt. Ist dies nicht der Fall, wäre der Betriebsrat zu beteiligen. Leitende Angestellte müssen bei einer Kündigung auch innerhalb von drei Wochen klagen.