Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) beinhaltet unter anderem Regeln zum Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Der Mutterschutz bezweckt den Schutz von schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sowohl die werdenden Mütter als auch deren Kinder sollen vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz geschützt werden. Außerdem schützt es schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen vor finanziellen Einbußen und dem Verlust des Arbeitsplatzes.
Mutterschutz
In den 6 Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung besteht für werdende Mütter ein generelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG. Allerdings ist dieses Beschäftigungsverbot nicht zwingend, so dass die Arbeitnehmerin darauf verzichten kann. Der Verzicht kann wiederum jederzeit widerrufen werden.
In den ersten 8 Wochen nach der Entbindung besteht für Mütter ein absolutes Beschäftigungsverbot, auf das auch nicht verzichtet werden kann (§ 6 Abs. 1 MuSchG). Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich der Mutterschutz auf 12 Wochen.
Unabhängig von diesen generellen Beschäftigungsverboten kann es ein individuelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter von Beginn bis zum Ende der Schwangerschaft geben, soweit nach ärztlichem Attest Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 3 Abs. 1 MuSchG).
Darüber hinaus regelt § 4 MuSchG, mit welchen Tätigkeiten werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen. Dies ist der Fall, wenn es sich um schwere körperliche Arbeit, Akkordarbeit oder um solche Arbeiten handelt, bei denen sie schädlichen Immissionen ausgesetzt sind. Nach der Geburt ist auf die Leistungsfähigkeit der Mütter Rücksicht zu nehmen, wenn sie nach ärztlichem Attest nicht voll leistungsfähig sind. Außerdem gibt es einige Tätigkeitsverbote für stillende Mütter zu beachten. In § 8 MuSchG ist eine gesetzliche Sonderregelung zu Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit von werdenden und stillenden Müttern zu beachten.
Besonderer Kündigungsschutz
Des Weiteren regelt § 17 MuSchG einen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung ist gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig. Dem Arbeitgeber muss jedoch zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt sein. Ist ihm dies nicht bekannt, ist eine Kündigung dennoch unwirksam, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mitgeteilt wird. Das Überschreiten der Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde auf Antrag des Arbeitgebers die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.
Es sollte bei Verstößen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden.
Mutterschaftsgeld
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen haben während den allgemeinen Beschäftigungsverboten vor und nach der Entbindung gegen ihre Krankenkassen einen Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld (§ 13 Abs. 1 MuSchG). Es wird der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn der letzten 3 Monate, höchstens aber 13 EUR pro Tag gezahlt. Die Differenz zum zuletzt gezahlten Arbeitsentgelt muss der Arbeitgeber durch einen Zuschuss ausgleichen (§ 14 MuSchG). Im Falle des individuellen Beschäftigungsverbots steht den Arbeitnehmerinnen der volle Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber zu (§ 11 MuSchG).
Vom Mutterschutz und Mutterschaftsgeld ist der Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld zu unterscheiden.