Dem Arbeitgeber steht ein Direktionsrecht oder auch Weisungsrecht zu. Dies ergibt sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer unselbstständige Dienste für einen anderen nach dessen Weisungen erbringt. Grundlage für das Direktionsrecht ist also der Arbeitsvertrag. Da dieser die Verhaltens- und Leistungspflichten jedoch nicht vollumfänglich wiedergeben kann, steht dem Arbeitgeber das Recht zu, diese Pflichten bei Vollzug der Tätigkeit durch Weisungen näher zu konkretisieren. Eine gesetzliche Regelung findet sich in § 106 GewO. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen.
Direktionsrecht: Grenzen
Der Arbeitnehmer hat den Weisungen des Arbeitgebers grundsätzlich Folge zu leisten. Dem Arbeitgeber sind jedoch bei der Ausübung seines Weisungsrechts Grenzen gesetzt. Diese Grenzen können sich z. B. aus dem Gesetz, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder aus Vereinbarungen im Arbeitsvertrag selbst ergeben. Des Weiteren hat die Weisung nach billigem Ermessen zu erfolgen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber stets auch die Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen hat. Überschreitet der Arbeitgeber die Grenzen des Direktionsrechts, ist die Weisung für den Arbeitnehmer nicht verbindlich, so dass er deren Befolgung verweigern kann. Er kann auch gegen die Weisung arbeitsgerichtlich vorgehen. Der Arbeitgeber darf ihn deswegen nicht maßregeln.
Das Weisungsrecht spielt vor allem bei Versetzungen eine Rolle. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts nur unter bestimmten Voraussetzungen an einen anderen Tätigkeitsort versetzen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitsvertrag nur eine allgemeine Umschreibung des Tätigkeitsorts enthält oder sich der Arbeitgeber das Recht zur Versetzung im Arbeitsvertrag vorbehalten hat (Versetzungsklausel).
Beteiligung des Betriebsrats
Der Arbeitgeber hat darüber hinaus die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Kommt es zu der Versetzung eines Arbeitnehmers, ist der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Dieser kann die Zustimmung erteilen oder verweigern. Letzteres aber nur wenn er hierfür einen Grund hat. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der betroffene Arbeitnehmer oder andere Kollegen benachteiligt werden.