GmbH-Geschäftsführer

Wird eine Person zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt, ist er nach dem GmbhG Organ der Gesellschaft. Bei dem Geschäftsführervertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Der Geschäftsführer ist also mangels eines Arbeitsvertrages kein Arbeitnehmer.

Besonderheiten beim GmbH-Geschäftsführer

Da es sich nicht um einen Arbeitnehmer handelt, sind einige Besonderheiten zu beachten:

  • Die Bestellung zum Geschäftsführer ist durch die Gesellschafter jederzeit widerruflich. Ebenso kann er jederzeit sein Amt niederlegen.
  • Der Anstellungsvertrag besteht jedoch mit allen darin enthaltenen Rechten und Pflichten weiter. Gemäß § 14 Abs. 1 KSchG gilt zwar das Kündigungsschutzgesetz nicht. Allerdings erhalten Dienstverträge häufig Regelungen, dass sie vor einem gewissen Zeitpunkt ordentlich nicht gekündigt werden können. Aufgrund solcher Regelungen besteht häufig doch ein erheblicher Kündigungsschutz. Ist eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, gilt die gesetzliche Regelung des § 622 Abs. 1 BGB (vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende).
  • Für alle Streitigkeiten aus dem Dienstvertrag sind je nach Fallgestaltung die Arbeitsgerichte oder die Landgerichte zuständig.
  • Geschäftsführer sind häufig wie Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dies gilt jedoch nicht unbeschränkt: Übt er maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der GmbH aus (in der Regel bei einer Beteiligung von über 50%), besteht keine Sozialversicherungspflicht. Die Sozialversicherungspflicht kann in Zweifelsfällen mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden.
  • Ist er gleichzeitig Gesellschafter darf das Gehalt nicht überhöht sein, da dies steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet wird.