Bei einer Betriebsänderung muss der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern mit dem Betriebsrat versuchen, einen Interessenausgleich herbeizuführen. Eine Betriebsänderung liegt zum Beispiel vor, wenn ein Betrieb oder wesentlicher Betriebsteil stillgelegt oder an einen anderen Standort verlegt werden soll. Der Interessenausgleich betrifft dann alle Fragen zur organisatorischen Durchführung der Betriebsänderung. So zum Beispiel zur Art, zum Umfang und zum Zeitpunkt der Betriebsänderung. Er ist von dem Sozialplan abzugrenzen. Dieser beinhaltet Regelungen über den wirtschaftlichen Ausgleich der für die Arbeitnehmer mit der Betriebsänderung einhergehenden finanziellen Einbußen, § 112 BetrVG.
Interessenausgleich und Sozialplan – Unterschiede
Bei dem Interessenausgleich handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Er stellt im Gegensatz zum Sozialplan keine Betriebsvereinbarung dar, so dass er keine normative Wirkung entfaltet. Weicht der Arbeitgeber von dem Interessenausgleich ohne zwingenden Grund ab, steht den Arbeitnehmern, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, ein Nachteilsausgleich zu, § 113 BetrVG.
Der Betriebsrat kann im Gegensatz zu einem Sozialplan den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht erzwingen. Der Arbeitgeber muss lediglich den Versuch starten, mit dem Betriebsrat eine Einigung über diesen zu finden. Dabei muss er alle Verhandlungsmöglichkeiten ausschöpfen. Kommt keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Wenn aber auch diese Vermittlungsversuche scheitern, kann der Arbeitgeber die Betriebsänderung ohne den Abschluss eines Interessenausgleichs und ohne eine Verpflichtung zum Nachteilsausgleich durchführen.