Häufig werden die Interessen der jungen Arbeitnehmer und Auszubildenden nicht genügend beachtet. Sie sind meistens in der Minderheit und können, wenn sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, an der Wahl des Betriebsrates nicht teilnehmen. Daher sieht das Betriebsverfassungsgesetz eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vor. Sie nimmt die besonderen Belange der Auszubildenden und unter 18 Jährigen wahr.
Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht und mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die noch nicht 18 Jahre alt sind oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen und noch nicht 25 Jahre alt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt (§ 60 BetrVG). Die regelmäßigen Wahlen finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Somit finden die Wahlen der JAV außerhalb der Wahlen für den Betriebsrat statt. Damit wollte der Gesetzgeber eine Beeinflussung durch den Betriebsrat verhindern und die Unabhängigkeit gewährleisten. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre. Im Übrigen finden die Vorschriften für die Wahlen des Betriebsrates Anwendung
Aufgaben
Aufgabe der JAV ist es, die besonderen Interessen der Jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zu vertreten. Dies sowohl gegenüber dem Betriebsrat als auch – gemeinsam mit dem Betriebsrat – gegenüber dem Arbeitgeber. Die JAV hat das Recht, sich aller Angelegenheiten anzunehmen, die für die von ihr vertretene Gruppe von Arbeitnehmern von Belang sind. Schließlich ist Aufgabe der JAV, den Kontakt mit den Jugendlichen und Auszubildenden zu pflegen und als ihr Ansprechpartner in betrieblichen Belangen zu dienen. Zudem enthält § 70 BetrVG einen allgemeinen Katalog an Aufgaben.
Jedoch kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung nur durch den Betriebsrat handeln. Ansonsten kann sie nach außen, insbesondere gegenüber dem Arbeitgeber, nicht tätig werden. Andererseits muss auch der Betriebsrat die JAV zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend unterrichten. Die JAV kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
Besonderer Schutz
Der Arbeitgeber darf die JAV nicht bei ihrer Arbeit behindern oder sie im Betrieb benachteiligen. Unterlässt es der Arbeitgeber zum Beispiel, der JAV Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die sie für ihre Tätigkeit dringend braucht, liegt ein Verstoß gegen das Behinderungsverbot vor. Die JAV kann dann Unterlassungsansprüche geltend machen. Grobe Verstöße können ein Zwangsverfahren zur Folge haben, bei vorsätzlichen Verstößen kann sogar eine Straftat gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vorliegen.
Eine Entlassung ist nur möglich, wenn außerordentliche Gründe vorliegen (zum Beispiel eine Straftat). Der Betriebsrat muss dieser zudem zustimmen. Der Arbeitgeber muss die JAV-Mitglieder und ihre Ersatzkandidaten, wenn diese im Laufe des letzten Jahres vorübergehend als JAV tätig war, nach der Ausbildung übernehmen. Dies gilt jedoch nur, wenn das Mitglied innerhalb der letzten drei Monate vor Abschluss der Ausbildung dies beim Arbeitgeber beantragt hat.
Beispiel: Auszubildender A war ab dem 1. Dezember 2015 Mitglied in der JAV. Sein Ausbildungsverhältnis endet laut Vertrag zum 31. Mai 2017. Was kann A machen um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen?
A kann ab dem 28. Februar 2017 bei seinem Arbeitgeber beantragen, dass er nach der Ausbildung übernommen werden will.
Wie kann der Arbeitgeber darauf reagieren?
Will der Arbeitgeber den Auszubildenden nicht übernehmen, muss er bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses – in unserem Beispiel bis zum 14. Juni 2017 – beim Arbeitsgericht einen Feststellungs- bzw. Auflösungsantrag stellen. Die Klage hat erfolg, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. So etwa, wenn sich der Auszubildende abfällig über den Arbeitgeber in einem Facebook-Eintrag geäußert hat.