Während der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer dazu fähig sein, seine Arbeit zu verrichten. Wenn man betrunken zur Arbeit erscheint oder während der Arbeit trinkt, ist dies nicht gewährleistet. Dies betrifft nicht nur Arbeitnehmer, die den Abend vorher zu viel getrunken haben, sondern auch die die an einer Alkoholsucht leiden. Eine Kündigung wegen Alkoholkonsums kann in Betracht kommen.
Generelles Alkoholverbot
Besteht ein generelles Alkoholverbot im Betrieb, das durch Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsvertrag geregelt ist, ist eine Kündigung weniger problematisch. Bei einem Verstoß gegen das Verbot erfolgt eine Abmahnung durch den Arbeitgeber. Verstößt der Arbeitnehmer wiederholt gegen das Alkoholverbot, ist eine verhaltensbedingte Kündigung möglich, selbst wenn der festgestellte Alkoholkonsum sehr gering war.
Eine außerordentliche Kündigung kommt wie immer nur in besonderen Fällen in Betracht. Etwa dann, wenn eine konkrete Gefährdung anderer Personen oder Sachen von erheblichem Wert zu befürchten ist. Fährt ein Lagerarbeiter alkoholisiert einen Gabelstapler können auch andere Mitarbeiter in Gefahr sein.
Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, unterliegt ein allgemeines Alkoholverbot als Frage der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG seiner Mitbestimmung.
Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit – Voraussetzungen
Es ist dahingehend zu unterscheiden, ob wie oben dargestellt der Mitarbeiter mutwillig gegen ein Alkoholverbot verstößt oder ob er alkoholabhängig ist. Eine Alkoholabhängigkeit ist eine chronische Verhaltensstörung, bei der eine Person über das soziale Maß hinaus Alkohol konsumiert und die Kontrolle über seinen Alkoholkonsum weitgehend verloren hat. Da es sich hierbei um eine Krankheit handelt, kommt nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht, soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Daher finden dieselben Voraussetzungen wie bei einer krankheitsbedingten Kündigung Anwendung.
Die Abhängigkeit stellt an sich ein Kündigungsgrund dar. Es müssen jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. Zunächst ist eine negative Gesundheitsprognose notwendig. Es muss damit zu rechnen sein, dass auch in der Zukunft eine Alkoholabhängigkeit besteht. Zusätzlich muss es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen kommen. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Mitarbeiter so alkoholisiert zur Arbeit erscheint, dass er seine Arbeit nicht erledigen kann oder aufgrund der Abhängigkeit häufig arbeitsunfähig erkrankt.
Das BAG stell noch weitere Anforderungen an eine Kündigung wegen Alkoholkonsums. Da eine Kündigung immer das letzte Mittel ist, müssen andere Möglichkeiten genutzt werden, um eine Kündigung zu verhindern. Daher muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter grundsätzlich die Möglichkeit geben, sich einer Therapie zu unterziehen. Erst wenn der Arbeitnehmer dazu nicht bereit ist oder nach Abschluss einer Therapie rückfällig wird, ist von einer negativen Prognose auszugehen.
Zuletzt ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Wenn aber die Therapiebereitschaft oder Therapierbarkeit fehlen, führt die Abwägung kaum noch zur Unwirksamkeit einer Kündigung.
Am Ende kommt es bei einer Kündigung wegen Alkoholkonsums auf eine Einzelfallprüfung an. Arbeitgeber sollten den Sachverhalt genau prüfen lassen, um einen anschließenden erfolglosen Gerichtsstreit zu verhindern. Gekündigte Arbeitnehmer sollten eine Kündigungsschutzklage erwägen.