Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (Maßregelungsverbot).
Das Maßregelungsverbot an einem Beispiel
Der Arbeitgeber verlangt von seinen Mitarbeitern, dass diese „freiwillig“ zwei Wochenstunden unbezahlte Überstunden leisten. Weil sich Arbeitnehmer B weigert, dieser Aufforderung nachzukommen, schließt der Arbeitgeber ihn von dem Bezug der Erfolgsbeteiligung aus. Darf er das?
Nein. Der B hat hier in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt, als er sich der Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit widersetzte. Auch wenn die anderen Arbeitnehmer mit der Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich einverstanden waren, war B nicht verpflichtet, ebenfalls seine Zustimmung zu erteilen. Die fehlende Zustimmung des B bildet auch den tragenden Beweggrund für die Vorenthaltung der Erfolgsbeteiligung. Aus diesem Grund stellt die Maßnahme des Arbeitgebers eine rechtswidrige Benachteiligung dar. Der Arbeitgeber hat deshalb auch dem B die Erfolgsbeteiligung auszuzahlen (BAG 12.06.2002, 10 AZR 340/01).