Ein Arbeitsvertrag kann wirksam mündlich abgeschlossen werden. Es bedarf also keiner schriftlichen Vereinbarung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Nachweisgesetz.
Nachweisgesetz: Arbeitsbedingungen müssen niedergelegt werden
Der Arbeitgeber ist nach § 2 NachwG verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer zu übergeben. Dasselbe gilt, wenn diese Bedingungen sich später ändern. Zu den wesentlichen Bedingungen zählen unter anderem die Höhe des Arbeitsentgeltes, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des Urlaubs und die Kündigungsfristen.
Wenn der Arbeitgeber diese Pflicht verletzt, ist der Arbeitsvertrag trotzdem wirksam. Der Arbeitgeber kann sich aber unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig machen.