Einigungsstelle

Die Einigungsstelle kommt immer dann ins Spiel, wenn sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat über regelungsbedürftige Angelegenheiten streiten. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeiten abschließen wollen, sie aber unterschiedlicher Meinung über die genaue Ausgestaltung der Gleitzeitarbeit sind. Die Einigungsstelle hat also die Funktion einer innerbetrieblichen Schlichtungsstelle. Sie besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die Arbeitgeber und Betriebsrat bestellen. Hinzu kommt ein unparteiischer Vorsitzender, auf dessen Person sich Arbeitgeber und Betriebsrat einigen müssen.

Entscheidungen der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle fasst ihre Entscheidungen durch Beschluss, der auch als Spruch der Einigungsstelle bezeichnet wird. Dieser Spruch ist für den Arbeitgeber und den Betriebsrat in den gesetzlich angeordneten Fällen stets bindend. Dies ist im Bereich der sozialen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 2 BetrVG) und im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten, wenn es im Falle von Betriebsänderungen um den Abschluss von Sozialplänen geht (§ 112 Abs. 4 BetrVG), der Fall. Aus diesem Grund bezeichnet man diese Beteiligungsrechte auch als erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Der verbindliche Spruch hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Eine Bindung kann auch außerhalb der gesetzlich angeordneten Fälle bestehen. Etwa dann, wenn sich beide Seiten im Voraus auf eine Bindung geeinigt haben oder sie den Beschluss nachträglich annehmen.

Beginn des Verfahrens

In den Fällen des erzwingbaren Mitbestimmungsrechts beginnt das Verfahren vor der Einigungsstelle damit, dass eine der Parteien ein Tätigwerden beantragt. Das bedeutet, dass der Betriebsrat oder der Arbeitgeber dem jeweils anderen mitteilt, dass er ein solches Verfahren wünscht. Beantragt der Betriebsrat die Durchführung, muss er dazu vorher einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst haben.  Ist ein solcher Beschluss gefasst, erklärt dann der Betriebsratsvorsitzende gegenüber dem Arbeitgeber die Beantragung eines Einigungsstellenverfahrens. Obwohl das Gesetz es nicht vorschreibt, sollte ein solcher Antrag am besten schriftlich unter möglichst exakter Bezeichnung der streitigen Angelegenheit erfolgen. Zudem sollten die gewünschten Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer genannt und eine Frist gesetzt werden, innerhalb deren sich die andere Seite zu dem Antrag auf Durchführung des Verfahrens erklären möge.

In Fällen, wo kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht vorliegt, kommt eine Einigungsstelle nur zustande, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind.

Können sich die Parteien über die von einer Seite angerufenen Einigungsstelle nicht verständigen, kann die Partei, die das Verfahren durchführen möchte, beim Arbeitsgericht die Errichtung der Einigungsstelle beantragen. Das Gericht entscheidet über die Errichtung in einem beschleunigten Verfahren.

Die Einigungsstelle ist grundsätzlich nur bei Bedarf zu bilden. Arbeitgeber und Betriebsrat können aber durch Betriebsvereinbarung auch festlegen, dass eine ständige Stelle besteht. Durch Tarifvertrag kann anstatt einer Einigungsstelle auch eine tarifliche Schlichtungsstelle bestimmt werden.

Gerichtliche Überprüfung

Die Parteien könne den Spruch zeitlich unbefristet gerichtlich überprüfen lassen. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich jedoch nur auf Verstöße von Rechtsvorschriften. Eine inhaltliche Überprüfung findet nicht statt. Ein Verstoß liegt zum Beispiel vor, wenn die Einigungsstelle von einem Mitbestimmungsrecht ausgeht obwohl keins vorliegt. Geht eine der Parteien davon aus, dass die Einigungsstelle die Grenzen des Ermessens überschritten hat, so ist eine gesetzliche Ausschlussfrist von zwei Wochen zu beachten. Innerhalb dieser zwei Wochen muss die Partei, die die Feststellung der Unwirksamkeit begehrt, dies beim Arbeitsgericht beantragen.