In der Freizeit kann der Arbeitnehmer grundsätzlich Tun und Lassen was er will, ohne mit Konsequenzen für seinen Arbeitsplatz zu rechnen. Dennoch häufen sich Kündigungen, in denen ein Facebook-Eintrag als Grund angegeben wird. Kritisch ist die Nutzung von Facebook während der Arbeitszeit.
Facebook-Eintrag
Facebook-Einträge des Arbeitnehmers haben dann Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis, wenn sich der Inhalt auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder der Ruf des Unternehmens geschädigt wird. Dann kann der Arbeitgeber eine Abmahnung oder sogar Kündigung aussprechen. Entscheidend ist, was für eine Aussage der Mitarbeiter trifft. Kommt es jedoch wegen rassistischer Äußerungen zu Unfrieden und Diskussionen im Betrieb, kann ein Kündigungsgrund vorliegen. Dies ist erst Recht bei strafrechtlich relevanten Äußerungen der Fall. Erreichen den Arbeitgeber aufgrund des Eintrages Kundenbeschwerden oder kommt es zu anderen starken Reaktionen außerhalb des Betriebes, kann er dem Mitarbeiter ebenfalls kündigen. Je mehr jemand in einer herausgehobenen Stellung tätig ist, etwa als Betriebsrat oder Geschäftsführer, desto eher kann es zu solchen Auswirkungen kommen.
Relevant sind zudem solche Facebook-Einträge, die sich gegen den Arbeitgeber oder Kollegen richten. Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber im Rahmen ihrer Vertragspflichten eine besondere Loyalitätspflicht. Wer diese Pflicht verletzt, indem er den Arbeitgeber oder Kollegen beleidigt oder sich sonst geschäftsschädigend äußert, muss mit einer Abmahnung oder sogar fristlosen Kündigung rechnen. Eine fristlose Kündigung erhielt beispielsweise ein Auszubildender, der seinen Arbeitgeber im Internet als „Menschenschinder und Ausbeuter“ bezeichnete. Ebenso kritisch können bereits „Gefällt Mir“-Angaben zu Beiträgen anderer Nutzer sein. Eine Mitarbeiterin hat ein Bild mit „Gefällt Mir“ angegeben auf dem ein Sparschwein zu sehen war. Das Sparschwein war mit dem Namen ihres Chefs versehen und es wurde zur Schlachtung aufgerufen. Auch hier wurde eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Lediglich wegen der langen Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiterin, wäre zunächst eine Abmahnung auszusprechen gewesen.
Ob ein Facebook-Eintrag zu einer Kündigung führt, lässt sich somit nicht pauschal beantworten. Am Ende kommt es immer auf eine Einzelfallprüfung an. Gekündigte Arbeitnehmer sollten eine Kündigungsschutzklage erwägen.
Nutzung von Facebook während der Arbeitszeit
Nicht nur der Inhalt eines Facebook-Eintrags kann zur Kündigung führen, sondern auch die Nutzung während der Arbeitszeit. Wer generell privaten Angelegenheiten während der Arbeitszeit nachgeht, verletzt damit seine Arbeitspflicht. Nichts anderes gilt für soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Co. Es kommt aber auch darauf an, ob im Arbeitsvertrag dazu etwas geregelt ist. Hat der Arbeitgeber die Nutzung von sozialen Netzwerken nicht ausgeschlossen, verletzt der Mitarbeiter erst seine Pflicht, wenn es sich um eine besonders intensive Nutzung handelt. Wann eine solche intensive Nutzung vorliegt, bemisst sich nach dem Einzelfall. Ist im Arbeitsvertrag die Nutzung von sozialen Netzwerken während der Arbeitszeit ausdrücklich verboten, kann schon die einmalige Nutzung zu einer Abmahnung führen. Ebenso verletzt derjenige die Arbeitspflicht, der das private Smartphone während der Arbeitszeit für Facebook und Co. nutzt.