Urlaubsabgeltung

Endet das Arbeitsverhältnis und ist der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht vollständig erfüllt, so besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dies folgt aus § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowie aus europarechtlichen Vorgaben. Der Grund für die Beendigung ist dabei nicht wesentlich: Es spielt keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis wegen Kündigung, Befristung, Aufhebungsvertrag oder Renteneintritt endet. Auch wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund des Todes des Arbeitnehmers beendet wird, können seine Erben die Zahlung verlangen. Der EuGH (C-118/13) hat dies in dem sogenannten „Gülay Bollacke-Urteil“ entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Rechtsprechung angeschlossen.

Urlaubsabgeltung: Berechnung

Es können schnell hohe Beträge zusammen kommen, wie folgendes Beispiel verdeutlicht.

Der Arbeitnehmer hat laut seinem Arbeitsvertrag Anspruch auf 20 Tage Urlaub pro Kalenderjahr. Er verdient 2.500,00 € brutto pro Monat und arbeitet von Montag bis Freitag. In 2014, 2015 und 2016 war er durchgehend arbeitsunfähig krank und konnte daher keinen Urlaub nehmen. Das Arbeitsverhältnis endete zum 01.03.2016 durch Renteneintritt.

Urlaubstage:

20 Tage für 2014 (der Anspruch für 2014 ist nicht verfallen wie Sie hier nachlesen können) plus 20 Tage für 2015 plus 3,33 Tage (20 Tage * 2 Monate ./. 12 Monate) anteilig für 2016: 43,33 Tage

Täglicher Verdienst:

2.500,00 € * 3 Monate ./. 65 Tage (diese Formel gibt das Gesetz in § 11 BUrlG vor!) = 115,38 € brutto

Ergebnis:

43,33 Tage * 115,38 € = 5.000,00 € brutto

Kurze Fristen beachten!

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unterliegt kurzen Fristen. Häufig muss der Anspruch innerhalb von nur zwei oder drei Monaten geltend gemacht werden. Ansonsten verfällt er gemäß den Regeln im Arbeitsvertrag. Daher sollten Sie schnell handeln, wenn der Arbeitgeber die Zahlung nicht unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses leistet. Fällig wird der Anspruch zeitgleich mit Beednigung des Arbeitsverhältnisses.

Glück im Unglück haben Arbeitnehmer, wenn der Arbeitsvertrag nicht transparent formuliert ist, was häufig vorkommt. Dann ist die Klausel unwirksam und der Arbeitnehmer hat trotz Fristversäumnis Anspruch auf Urlaubsabgeltung.