Arbeitnehmer sollten genau nachfragen, ob eine Betriebsvereinbarung in ihrem Betrieb besteht. Für den Mitarbeiter ergeben sich daraus häufig verbindliche Regelungen zu Urlaubsplänen oder zu Arbeitszeiten. Die Vereinbarungen können zudem Regelungen über mögliche Zahlungsansprüche wie Provision oder Weihnachtsgeld enthalten.
Wie wirkt die Betriebsvereinbarung?
Bei der Betriebsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die schriftlich abzuschließen ist. Sie gilt für alle Mitarbeiter des Betriebs, egal ob der Arbeitsvertrag schon bestand als die Vereinbarung geschlossen wurde oder nicht.
Die Vereinbarung gilt für die Arbeitnehmer normativ und zwingend. Das bedeutet, dass sie wie ein Gesetz auf das Arbeitsverhältnis wirkt. Eine Abweichung im Arbeitsvertrag ist nur dann wirksam, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Etwas anders verhält es sich bei dem Verhältnis von Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag. § 77 Abs. 3 BetrVG regelt, dass Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können.
Arbeitgeber und Betriebsrat können in den Fällen der freiwilligen Mitbestimmung freiwillige Betriebsvereinbarungen treffen. In den Fällen der erzwingbaren Mitbestimmung hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Wenn eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in diesen Fällen nicht zustande kommt, kann der Betriebsrat (oder der Arbeitgeber) die Einigungsstelle anrufen, deren Spruch die Einigung zwischen den Betriebsparteien ersetzt und die Wirkung einer Betriebsvereinbarung hat. Dies ist vor allem im Bereich der sozialen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 2 BetrVG) und im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten, wenn es im Falle von Betriebsänderungen um den Abschluss von Sozialplänen geht (§ 112 Abs. 4 BetrVG), der Fall.
Beendigung und Nachwirkung
Arbeitgeber und Betriebsrat können diese Vereinbarungen kündigen, befristen (Beendigung mit Zeitablauf), durch eine neue Vereinbarung ablösen oder einen Aufhebungsvertrag schließen. Nach ihrer Beendigung verliert die Betriebsvereinbarung zwar ihre zwingende Wirkung, aber im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung wirkt sie nach. Das bedeutet, dass ihre Regelungen solange weiter gelten, bis eine andere Abmachung sie ersetzt. Diese andere Abmachung kann auch eine einzelvertragliche Regelung sein. Nach der Beendigung sind ungünstigere einzelvertragliche Regelungen zulässig. Freiwillige Betriebsvereinbarungen entfalten nur eine Nachwirkung, wenn die Parteien dies vorher vereinbart haben.