Nebentätigkeit als Kündigungsgrund?

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer seine Freizeit gestalten wie er will. Dazu gehört auch, in der Freizeit arbeiten zu gehen. Problematisch wird es, wenn wegen der Nebentätigkeit der Arbeitnehmer seinen Pflichten aus dem Hauptarbeitsvertrag nicht ordnungsgemäß nachkommen kann. Wann überhaupt eine Nebentätigkeit vorliegt und wann sie zu einer Kündigung des Hauptarbeitsvertrages führt, erfahren Sie im Folgenden.

Was ist eine Nebentätigkeit?

Eine Nebentätigkeit ist jede Arbeit, die der Angestellte außerhalb seiner Arbeit für seinen Hauptarbeitgeber ausübt. Dazu zählen zum Beispiel eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber, eine selbstständige Nebenbeschäftigung aber auch unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten.

Regelungen im Arbeitsvertrag

Nicht in allen Arbeitsverträgen sind Regelungen zur Nebentätigkeit enthalten. Wenn es welche gibt, ist im Rahmen einer Inhaltskontrolle zu prüfen, ob diese wirksam sind. Der Arbeitgeber darf eine Nebentätigkeit nicht grundsätzlich verbieten. Auf die Freizeitgestaltung des Mitarbeiter hat er an sich keinen Einfluss. Er kann jedoch verlangen, dass eine solche Tätigkeit angezeigt wird und der Mitarbeiter eine Zustimmung einholt. Der Nebentätigkeit ist dann zuzustimmen, wenn betriebliche Interessen dieser nicht entgegenstehen. Solche betrieblichen Interessen können zum Beispiel sein, dass die zweite Tätigkeit den Arbeitnehmer so sehr in Anspruch nimmt, dass er bei dem Hauptarbeitsverhältnis ständig müde ist. Die Tätigkeit kann aber auch dann untersagt werden, wenn der Mitarbeiter dadurch in Konkurrenz mit seinem Arbeitgeber tritt. Auch außerhalb seiner Arbeitszeit ist ein Angestellter an seine Loyalitätspflichten gebunden.

Liegt keine Regelung im Arbeitsvertrag vor, hat der Arbeitnehmer auch keine Pflicht die Tätigkeit anzuzeigen oder sich eine Zustimmung einzuholen. Die Nebentätigkeit kann dann trotzdem unzulässig sein, wenn sie das Hauptarbeitsverhältnis beeinträchtigt (s. oben) oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Nach § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) darf ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die dem Urlaubszweck zuwider läuft. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank geschrieben, ist eine Nebentätigkeit unzulässig, wenn sie die Genesung hinauszögert. Der Arbeitnehmer hat aufgrund seiner Treuepflicht solche Tätigkeiten zu unterlassen. Steht die Tätigkeit einer Genesung nicht entgegen, kann sie auch grundsätzlich während der Arbeitsunfähigkeit ausgeübt werden.

Nebentätigkeit als Kündigungsgrund

Ist eine Nebentätigkeit zulässig, dann ist eine Abmahnung oder sogar Kündigung aus diesem Grund unzulässig.

Hat der Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit gegen vertragliche oder gesetzliche Regelungen verstoßen, kommt eine Abmahnung oder verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. In Extremfällen kann es auch zu einer fristlosen Kündigung kommen. Dabei ist zu prüfen, wie schwerwiegend der Verstoß ist. Das hängt auch davon ab, gegen welche Pflicht verstoßen wurde. Wird etwa gegen § 8 BUrlG verstoßen, dürfte eine Abmahnung ausreichend sein. Hat der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit nicht angezeigt, ist sie ansonsten aber zulässig, kann der Arbeitgeber deswegen nicht kündigen. Allerdings kann eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Erbringt ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit Tätigkeiten, die einer schnellen Genesung entgegenstehen, rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auch eine fristlose Kündigung. Steht man in einem direkten Konkurrenzverhältnis zu seinem Arbeitgeber, ist in der Regel die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Wird durch die Nebentätigkeit die Arbeitsleistung schlechter, kommt es wiederum darauf an, wie sehr sich die Leistung verschlechtert. Eine fristlose Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Leistung nicht mehr brauchbar ist und ein Festhalten am Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Dies dürfte jedoch nur recht selten der Fall sein.

Am Ende kommt es bei einer Kündigung aus oben genanntem Grund immer auf eine Einzelfallprüfung an. Gekündigte Arbeitnehmer sollten eine Kündigungsschutzklage erwägen.