Vorbeschäftigung

Wenn der Arbeitgeber für die Befristung keinen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorweisen kann, sieht § 14 Abs. 2 TzBfG vor, dass eine sachgrundlose Befristung von höchstens zwei Jahren möglich ist. Dies gilt aber nur, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht bereits vorher ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, also keine Vorbeschäftigung bestanden hat.

Steht eine Vorbeschäftigung der sachgrundlosen Befristung stets entgegen?

Zunächst hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht diese gesetzliche Regelung dahingehend konkretisiert, dass einer vorherigen Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegensteht, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG, Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09).

Auf viel Gegenliebe ist das höchste deutsche Arbeitsgericht damit nicht gestoßen. Gegen die Rechtsprechung wurde von mehreren Landesarbeitsgerichten und gewichtigen Hochschuldlehrern insbesondere vorgebracht, dass die Entscheidung mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar sei. Schließlich griff das Bundesverfassungsgericht ein (Beschluss vom 6. Juni 2018, 1 BvL 7/14) und erklärte die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für grundgesetzwidrig.

Kettenbefristung soll verhindert werden

Allerdings lässt das Bundesverfassungsgericht auch Aufnahmen vom Verbot der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung zu. Und zwar immer dann, wenn keine Kettenbefristung droht. So können und müssen die Arbeitsgerichte eine sachgrundlose Befristung ausnahmsweise zulassen, wenn gerade keine Gefahr einer Kettenbefristung unter Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten droht. Das könne der Fall sein, wenn die Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, völlig anders geartet war (z.B. Studentenjob, jetzt Absolvent) oder nur von kurzer Dauer war. Das Gericht begündet dies damit, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis das Regelarbeitsverhältnis in Deutschland sei.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung inzwischen bestätigt. Zu der Frage, wann eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, hat es mit Urteil vom 23. Januar 2019, 7 AZR 733/16, entschieden dass eine Vorbeschäftigung vor acht Jahren dieses Kriterium nicht erfüllt. Eine sechsmonatige Vorbeschäftigung erfülle nicht das Kriterium sehr kurze Dauer (Urteil vom 23. Januar 2019, 7 AZR 13/17).